Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 27

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Ich verstehe ja das Argument, warum dieser Passus eingefügt wurde. Ich kann mir gut vorstellen, dass es sehr mühsam sein kann, wenn die Sachwalterin bei schwierigen Entscheidungen sicherheitshalber einmal keine Zustimmung gibt. Es ist unter Umständen für Ärzte sehr mühsam, zu überzeugen, vor allem dann, wenn es ihre Zeit nicht erlaubt. Hier wollte man also einen anderen Weg finden, um zu einer Genehmigung zu kommen. Das ist die eine Seite.

Auf der anderen Seite gibt es aber massive Bedenken, dass genau diese Bestimmung auch missbräuchlich verwendet werden kann. Zum Beispiel – und das kommt immer wieder vor –: Einer älteren besachwalteten Person soll eine Sonde eingesetzt werden. Die Sachwalterin stimmt nicht zu, weil es auch Alternativen gäbe. Logisch wäre in diesem Fall, dass der Arzt gemeinsam mit der Patientin und dem Sachwalter bespricht, was die beste Methode für die Patientin ist.

Das kann auch mühsam sein, und es kommt durchaus vor, dass überlastete und über­arbeitete Ärzte eine schnelle Entscheidung haben wollen, dann auf einen überlasteten und überarbeiteten Richter stoßen, der den vordergründig eindeutigen medizinischen Fall mit einer raschen Entscheidung schnell vom Tisch haben will. Ich unterstelle das natürlich niemandem, aber es kommt vor, es könnte vorkommen und wir könnten hier gegensteuern. Im Sinne der Betroffenen wäre es besser, diesen Passus im Gesetz nicht so stehen zu lassen.

Im besten Fall soll es bei der Zustimmung des Sachwalters bleiben. Wenn sich die Ärztin mit dem Patienten und der Sachwalterin vernünftig auseinander setzt, dann wird es auch eine vernünftige Lösung geben.

Ich verstehe aber auch das bereits vorher erwähnte Argument und schlage daher als Kompromiss vor, dass die Sachwalterin/der Sachwalter zumindest ein Anhörungsrecht beim Richter hat.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen

Zu Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Im § 283 Abs. 2 soll der letzte Halbsatz des letzten Satzes nach dem Beistrich lauten wie folgt:

„so kann das Gericht nach Anhörung des Sachwalters die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.“

*****

Ich bringe noch einen anderen Antrag ein, weil es gerade passt:

 


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