9. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 497/A der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
(1516 d.B.)
10. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag
353/A (E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen betreffend „E-Commerce-Gesetz (ECG) und Online-Einkauf: Rechtlich
unzulässige Firmen-Homepages – Vollziehung ECG“ (1517 d.B.)
11. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag
56/A (E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für KonsumentInnen bei
Konsumentengeschäften“ (1518 d.B.)
12. Punkt
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 36/A (E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neukodifikation des zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechtes – „KSchG-NEU“ (1519 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zu den Punkten 4 bis 12 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Stadlbauer. Ich erteile es ihr.
14.19
Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Die Änderungen im Sachwalterrecht sind grundsätzlich gut. Die Verhältnisse für die betroffenen Menschen werden klarer. Die Selbstbestimmung wird hervorgehoben. Die Familie wird durch die Vorsorgevollmacht gestärkt und Sachwalterschaften werden beschränkt.
Die Zusammenarbeit
der verschiedenen Fraktionen im Justizausschuss war vorbildlich. Einige
Änderungen wurden noch akzeptiert und mit Vier-Parteien-Antrag vorgenommen,
zum Beispiel im Strafrecht. In der ursprünglichen Version hätten Sachwalter,
die keine Familienmitglieder sind, gegen ihre KlientInnen in einem
Strafverfahren aussagen müssen. Das wäre eine klare Verschlechterung für die
Betroffenen gewesen, weil das bis dato nicht der Fall war, und dieser Passus
ist auf unser Betreiben, auf das Betreiben der SPÖ-Fraktion hin wieder aus dem
Gesetz gestrichen worden, und das ist gut so.
Ein Punkt, der meiner Meinung nach noch nicht fertig ausdiskutiert ist, ist folgender: Im § 283 ABGB sollen Regelungen zur Behandlungszustimmung neu geschaffen werden. Dabei soll nun ein direkter Durchgriff des Gerichtes auf den betroffenen Menschen für den Fall erfolgen, in dem der Sachwalter einer bestimmten medizinischen Behandlung nicht zustimmt. Es steht die Befürchtung im Raum, dass durch eine vorschnelle Abkürzung des Verfahrens – also Gericht ersetzt Zustimmung des Sachwalters – eine Suche nach Alternativen in der Behandlungsmethode verunmöglicht wird.