Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 40

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Meine Damen und Herren! Konsumentenschutz ist eine klassische Querschnittmaterie, die nicht nur im KSchG, sondern in vielen Gesetzen geregelt ist, damit aber auch sehr schwer fassbar ist.

So wie Bedienungsfreundlichkeit ein Qualitätskriterium von Produkten ist, sind Anwen­derfreundlichkeit und Klarheit ein Qualitätskriterium von Gesetzen. Und dieses Qualitätskriterium ist im Bereich des Konsumentenschutzes einfach nicht mehr gegeben. Mit einer generellen Neukodifikation statt einem Flickwerk könnte man dieses vielleicht wieder herstellen.

Unklarheit und Verwirrung bestehen aber auch durch die kompetenzrechtliche Zersplitterung des Konsumentenschutzes. Die Vollziehung des Konsumentenschutzes obliegt so vielen Ministerien, dass es kaum eine koordinierte Vorgangsweise gibt.

Der in den siebziger Jahren eingerichtete Konsumentenpolitische Beirat hat seit dem Jahr 2000 nicht mehr getagt! Deshalb brauchen wir ganz dringend einen aktiven Konsumentenschutzrat, der auch in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden ist und allen Ministerien beratend zur Verfügung steht.

Der Bedarf an einer starken Lobby für Konsumentinnen und Konsumenten ist so groß wie nie, gerade in Zeiten wie diesen, meine Damen und Herren! (Beifall bei der SPÖ.)

14.54


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte.

 


14.54.25

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Frau Bundesministerin! Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eigentlich möchte ich mich mit einigen Konsumentenschutzthemen, die jetzt auch hier verhandelt werden, beschäf­tigen. Erlauben Sie mir aber zuvor noch zwei Anmerkungen zum Sachwalterrechts­gesetz!

Ich denke, wir sind uns einig darin – die jetzige Diskussion hat das gezeigt, und auch die Frau Bundesministerin hat das in ihren Ausführungen ganz klar zum Ausdruck gebracht –, dass in diesen Fällen, um die es geht, wenn also das Gericht über eine medizinische Maßnahme zu entscheiden hat, der Sachwalter anzuhören ist, auch wenn das im Gesetz, wie dies im Antrag der SPÖ verlangt wird, nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ich meine, diesbezüglich besteht Einigkeit.

Ich würde die Frau Bundesministerin ersuchen, diesen einheitlichen Willen des Hohen Hauses auch bei den Gerichten zu kommunizieren. Ich glaube nicht, dass es unbedingt notwendig ist, das auch gesetzlich zu verankern, weil es ja umgekehrt auch einige Bedenken dagegen gibt. Ich glaube, wir alle gehen davon aus, dass ein Gericht hier jedenfalls auch den Sachwalter anhören wird.

Eine zweite Klarstellung erlauben Sie mir noch betreffend § 274 Abs. 2 ABGB, wo es darum geht, wie viele Sachwalterschaften Rechtsanwälte und Notare verpflichtend übernehmen müssen.

Im Absatz 2 ist eine Beschränkung, nämlich eine Vermutung, dass nicht mehr als fünf Sachwalterschaften zumutbar sind, verankert. Und ich glaube, es besteht auch darüber Einigkeit, wenn man die Diskussion im Ausschuss und hier im Hohen Haus zusam­menfasst, dass diese Vermutung unwiderlegbar ist. Das heißt, dass es nicht im Ermessen der Gerichte ist, vielleicht sechs, sieben, acht oder neun Sachwalterschaften zuzuteilen. Ich meine, dass es in Ordnung ist, einerseits den Berufsständen, die hier sicher eine besondere Stellung haben und die sich selbst natürlich auch dem


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