Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 66

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Ausschussberichtes 1524 der Beilagen, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten DI Hofmann, Dr. Fekter, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden (1429 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1524 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden (1429 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1524 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel I Z 11 lautet wie folgt:

11. Nach § 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:

‚Streitbeilegung

 „§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste und Luftfahrtunternehmen Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erfor­derliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des Verfahrens festzulegen.‘“

2. In Artikel 1 Z 12 lautet § 156 Abs. 3:

„(3) Wird ein Fluggast mit einem Segelflugzeug, Ultraleicht-Flugzeug, Freiballon, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder motorisierten Hänge- oder Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten Schaden nur dann, wenn dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Begründung:

Zu Z 1 (§ 139a Luftfahrtgesetz)

Nach der Regierungsvorlage soll die Austro Control GmbH mit der Aufgabe als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus der „Überbuchungsverordnung“ betraut


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