Ausschussberichtes 1524 der Beilagen, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten DI Hofmann, Dr. Fekter,
Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden (1429 d.B.) in der
Fassung des Ausschussberichtes (1524 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr 1997 geändert werden (1429 d.B.) in der Fassung des
Ausschussberichtes (1524 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel I Z 11 lautet wie folgt:
„11. Nach
§ 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:
‚Streitbeilegung
„§ 139a. (1)
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste und
Luftfahrtunternehmen Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße
gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den
Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen
sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung
der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen
vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen
Verfahrens und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind
insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des Verfahrens
festzulegen.‘“
2. In Artikel 1 Z 12 lautet § 156 Abs. 3:
„(3) Wird ein Fluggast mit einem Segelflugzeug,
Ultraleicht-Flugzeug, Freiballon, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder
motorisierten Hänge- oder Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall
getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten
Schaden nur dann, wenn dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner
Leute zurückzuführen ist.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 139a Luftfahrtgesetz)
Nach der Regierungsvorlage soll die Austro Control GmbH mit der Aufgabe als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus der „Überbuchungsverordnung“ betraut