zu haben, nicht gegeben ist. Man möge dies – zumindest statistisch – in der Festlegung der Prämie berücksichtigen.
Ich erlaube mir nun, den Abänderungsantrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Hofmann, Dr. Fekter, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen einzubringen.
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Artikel I Ziffer 11 lautet wie folgt:
„11. Nach § 139 wird folgender § 139a samt Überschrift eingefügt:“
Da geht es um die Streitbeilegung.
„§ 139 a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste und Luftfahrtunternehmen Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- und Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des Verfahrens festzulegen.“
2. In Artikel I Z 12 lautet § 156 Abs. 3:
„(3) Wird ein Fluggast mit einem Segelflugzeug, Ultraleicht-Flugzeug, Freiballon, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder motorisierten Hänge- oder Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten Schaden nur dann, wenn dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“
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Nachdem meine Vorredner bereits auf beide Teile des Abänderungsantrages in ihrer Rede eingegangen sind, erspare ich mir aus zeitökonomischen Gründen die Begründung dieses Antrages, möchte aber abschließend noch betonen: Es soll jedoch im Zusammenhang mit dieser Schlichtungsstelle ehestmöglich geprüft werden, ob mit dieser Aufgabe eine unabhängige Stelle beauftragt werden kann.
Ich erlaube mir noch anzufügen: Das könnte meines Erachtens
durchaus auch eine unabhängige Stelle sein, die eine Schlichtungsstelle für
mehrere Verkehrsträger ist. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei den
Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)
16.24
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann vorgetragene Abänderungsantrag der Abgeordneten Hofmann, Fekter, Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden, 1429 der Beilagen, in der Fassung des