Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 64

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Was das Firmenbuchgesetz anlangt, das unter dem Tagesordnungspunkt 16 behandelt wird, ist zu begrüßen, dass man der Entwicklung auf elektronischem Gebiet Rechnung trägt, das heißt, dass man auf europäischer Ebene die Offenlegungspflichten der Gesellschaften von bestimmten Rechtsformen auch elektronisch ermöglicht, dass man im Firmenbuchgesetz verankert, dass die Bilanzen oder die Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zwingend elektronisch eingebracht werden können. Davon ausgenommen sind kleine Gesellschaften bis zu 70 000 Umsatz. Auch das ist eine vernünftige Regelung, der wir zustimmen können.

Hinsichtlich des Luftfahrtgesetzes möchte ich anführen, dass es da zu einer Ausnahme der Sportgeräte kommt, nämlich der Paragleiter, der Fallschirme und der Hängegleiter, und daher die Sportausübung nicht durch weitere Verwaltungsakte gehemmt wird. Auch für Sportflieger gibt es bei Heißluftballonen und bei anderen Sportgeräten Ausnahmegenehmigungen. Im Sinne des Sports ist das zu begrüßen, um die Sportausübung nicht mit einem Gesetz zu überfrachten, das weitere Verwaltung für die Sportler bringen würde. (Beifall und Bravoruf bei der SPÖ.)

16.18


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Hofmann. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


16.19.06

Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche - BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Novelle zum Luftfahrtgesetz ist notwendig, weil Haftungs- und Versicherungspflicht im Luftrecht neu gestaltet werden müssen, einfach bedingt durch die Tatsache, dass es entsprechende internationale Vorgaben gibt, die es gilt, in nationales Recht zu transferieren. Betroffen hiervon ist sowohl der gewerbliche Bereich der Luftfahrt als auch jener, der dem Flugsport zuzuordnen ist.

Es gibt, wie wir schon gehört haben, ein Übereinkommen von Montreal, das aus dem Jahre 1999 stammt, und das enthält bestimmte Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und eine einheitliche Regelung. Dieses Montrealer Übereinkommen ist eine Ablöse des Warschauer Abkommens aus dem Jahr 1999 samt Zusatzprotokollen, das aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäß ist. Der sachliche Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens betrifft die Beförderung von Personen, von Gepäck und von Gütern, und dies entgeltlich und auch unentgeltlich.

Es gibt gemeinschaftsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Versicherungsanforde­run­gen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber. Die Deckung von Ersatz­ansprüchen aus der Beförderung betrifft auch die Haftung für Drittschäden. Hierin sind die Mindestversicherungsbeträge und der Haftungshöchstbetrag festgelegt, und es sind auch die jeweiligen Gewichtsschwellen angeführt.

Gestatten Sie mir, dass ich im Zusammenhang mit § 164 Abs. 2 noch etwas anmerke beziehungsweise klarzustellen versuche, nämlich: Es ist selbstverständlich ein Pilotensitz kein Passagiersitz und aus dieser Sicht nicht für die Beförderung von Passagieren gedacht, und insofern wird da die Haftpflichtversicherung auch nicht anzuwenden sein beziehungsweise für diesen Sitz nicht abzuschließen sein.

Was den Copiloten-Sitz anlangt, kann dieser sowohl als auch genützt werden. Ich appelliere diesbezüglich an die Versicherer, darauf Rücksicht zu nehmen. Es gibt Flüge, bei denen sehr wohl ein Copilot diesen Sitz besetzt. Dann ist keine Haftpflicht­versicherungspflicht gegeben. Anders ist es, wenn der Copilotensitz durch einen Passagier benützt werden kann, wenn das Erfordernis, einen Copiloten rechts sitzen


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