werden. Diese Lösung könnte aber dann zu Kollisionen führen, wenn eine Flugannullierung
oder -verspätung auch auf die Tätigkeit der Austro Control GmbH zurückzuführen
ist. Daher soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
gesetzlich mit dieser wichtigen Funktion beauftragt werden. Es sollte jedoch ehestmöglich
geprüft werden, ob mit dieser Aufgabe eine unabhängige Stelle betraut werden
kann.
Zu Z 2 (§ 156 Abs. 3 Luftfahrtgesetz)
Die Regierungsvorlage sieht eine Ausnahme von der (teilweise)
verschuldensunabhängigen Haftung für Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirme
und motorisierte Hänge- oder Paragleiter vor, weil bei diesen Luftfahrzeugen
der Passagier selbst mitwirken muss, um die sichere Durchführung des Starts,
des Flugs oder der Landung sicherzustellen. Begründet wird dies auch damit,
dass die Einhaltung der notwendigen Anweisungen durch den Fluggast vom
Beförderer nicht beeinflussbar sei und ihm daher nicht zugerechnet werden
könne.
Vorgeschlagen wird, diese Ausnahmebestimmung um
Segelflugzeuge, Ultraleicht-Flugzeuge und Freiballone zu erweitern, weil auch
bei diesen Luftfahrzeugen zwar nur teilweise ein aktives Tun des Passagiers
erforderlich ist, das Gelingen des Fluges aber maßgeblich – und für den
Beförderer nicht beeinflussbar – davon abhängt, dass der Passagier
insbesondere die Anweisung des Beförderers einhält, die für ihn voll zugänglichen
Steuereinrichtungen und Instrumente nicht (fehlerhaft) zu bedienen.
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesministerin Gastinger. Ich erteile es ihr.
16.25
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich werde mich diesmal sehr kurz fassen. Ich möchte nur auf das reagieren, was Herr Dr. Jarolim gefragt hat, nämlich warum wir nicht stärkere Aufsichtsratstätigkeit oder mehr Kompetenzen für den Aufsichtsrat der Genossenschaft vorgesehen haben.
Dazu möchte ich anmerken, dass wir sehr wohl die Möglichkeiten der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder einer Genossenschaft gestärkt haben. Es steht nämlich nach der neuen Rechtslage jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied in Zukunft zu, vom Vorstand Informationen über die aktuelle Situation der Genossenschaft zu verlangen.
Wichtig ist mir, in diesem Zusammenhang auch Folgendes hier zu sagen: Da das Genossenschaftsrecht doch eine eigene Rechtsmaterie ist, die sich besonders durch große Satzungsfreiheit auszeichnet, wäre eine weitergehende Determinierung der Aufsichtsratsmöglichkeiten, wie es im Aktien- oder Börsegesetz vorgesehen ist, praktisch artfremd. Außerdem dürfen wir nicht vergessen, dass das System der genossenschaftlichen Revision mit der Gebarungskontrolle, die auch die Überprüfung von Geschäftsführungsmaßnahmen umfasst, einen zusätzlichen Kontrollfaktor darstellt, der auch nicht zu unterschätzen ist.
Im Übrigen freut es mich sehr, dass es sich jetzt nach der
bisherigen Diskussion abzeichnet, dass ein Großteil der hier zur Verhandlung
stehenden Rechtsmaterien eine breite Zustimmung finden wird, und ich möchte
mich an dieser Stelle ausdrücklich dafür bedanken. – Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit. (Beifall bei den Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)
16.27