Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 69

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Im Bereich der Lebensversicherungen und Pensionsvorsorgen wurden die Abschluss­kosten bisher immer zu Vertragsbeginn verbucht, was zu einem negativen Kontostand geführt hat. Mit dieser Neuregelung sind die Abschlusskosten nun auf fünf Jahre aufzuteilen. In diesem Bereich wird wirklich immer mehr Transparenz gefordert, und dieser Forderung wollen wir Rechnung tragen.

Mit dieser Änderung soll auch das Vertrauen zwischen Versicherer und Konsument gestärkt werden. Es soll zu einem besseren Beratungsgespräch für langfristige Verträge kommen. Seriöse Anstalten, gut ausgebildete Berater und Informationen ohne Zeitdruck führen zu sachlichen und fachlichen Abschlüssen und werden selten – außer bei gravierenden Änderungen – storniert. Bei aggressiven Versicherungs­vertriebs­systemen wird der Konsumentenschutz jetzt erheblich erhöht. In einem lauteren Wettbewerb wird das Vertrauen zwischen Anbieter und Konsument erheblich ge­steigert.

Gestatten Sie mir auch einen Satz zu den geschlechtsspezifischen Prämien und Leistungen: Diese müssen versicherungsmathematisch und statistisch hinterlegt und belegt werden. Ich denke, es ist eine gute Regelung, dass man in Zukunft nicht nur kaufmännische Willensäußerungen der Versicherungen zu berücksichtigen hat, wenn unterschiedliche Prämien und Leistungen verkauft werden.

Gestatten Sie mir aber auch, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, zum Punkt 15 der heutigen Tagesordnung folgenden Antrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmens­gesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsver­treter­gesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 3:

Änderung der Jurisdiktionsnorm

In Artikel 3 erhält die bestehende Novellierungsanordnung § 120 Abs. 2 JN betreffend die Ziffernbezeichnung „2.“.

Vor dieser Z 2 (neu) wird folgende Ziffer 1 eingefügt:

„1. In § 120 Abs. 1 JN wird am Ende von Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

‚6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.‘“

Zu Artikel 6:

Änderung des Handelsvertretergesetzes

 


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