In Artikel 6 wird dem § 26c Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„§ 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)
16.33
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Doppler verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen ist hinreichend begründet und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden
Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien
2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die
Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das
Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz
geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der
Beilagen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Die Regierungsvorlage
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die
Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das
Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz
geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der Beilagen)
in der Fassung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen) wird wie folgt
geändert:
Zu Artikel 3:
Änderung der Jurisdiktionsnorm
In Artikel 3 erhält die
bestehende Novellierungsanordnung § 120 Abs. 2 JN betreffend die
Ziffernbezeichnung „2.“.
Vor dieser Z 2 (neu) wird
folgende Ziffer 1 eingefügt:
„1. In § 120
Abs. 1 JN wird am Ende von Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
‚6. für die nach dem GesAusG
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.‘“
Zu Artikel 6:
Änderung des
Handelsvertretergesetzes
In Artikel 6 wird dem
§ 26c Abs. 1 folgender Satz angefügt: