Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 70

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In Artikel 6 wird dem § 26c Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„§ 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)

16.33


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Doppler verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen ist hinreichend begründet und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der Beilagen) in der Fas­sung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmens­gesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das Handels­ver­treter­gesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG) (1427 der Beila­gen) in der Fassung des Ausschussberichtes (1523 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 3:

Änderung der Jurisdiktionsnorm

In Artikel 3 erhält die bestehende Novellierungsanordnung § 120 Abs. 2 JN betreffend die Ziffernbezeichnung „2.“.

Vor dieser Z 2 (neu) wird folgende Ziffer 1 eingefügt:

„1. In § 120 Abs. 1 JN wird am Ende von Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

‚6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.‘“

Zu Artikel 6:

Änderung des Handelsvertretergesetzes

In Artikel 6 wird dem § 26c Abs. 1 folgender Satz angefügt:

 


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