Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 71

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„§ 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

Begründung:

Zu Art. 3:

Bei Erlassung des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes (Art  6 des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006) wurde versehentlich verabsäumt, wie zum Spaltungs- und Umwandlungsgesetz die außerstreitige Gerichtszuständigkeit ausdrücklich zu regeln, was hiermit nachgeholt wird.

Zu Art. 6:

Durch diese Ergänzung soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsagenten im Fall einer von ihm zu verantwortenden Auflösung des Vertrages analog dem § 24 Abs. 3 kein Anspruch auf Folgeprovision zusteht.

*****

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Fauland. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


16.33.20

Abgeordneter Markus Fauland (Freiheitliche - BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Hohes Haus! Ich möchte ganz kurz auf die Streitbeilegungsstelle eingehen, was den Flugverkehr betrifft, weil die Diskussion ja doch zwischen den möglichen Optionen, die man da wählen konnte, etwas hin- und hergegangen ist. Man sollte nicht außer Acht lassen, dass es – wenn wir jetzt einmal die zirka 500 bis dato vorliegenden Beschwerden, von denen 200 berechtigt sind, anschauen – bedauerlicherweise so aussieht, dass sich die AUA sehr wohl an all das hält, dass aber vor allem die ausländischen Airlines immer sehr schnell dazu übergehen, auf ein technisches Gebrechen hinzuweisen, und somit den Beschwerdeführern von Haus aus einmal gleich das Wasser abgraben.

Deswegen war unser Erstansatz – Kollege Jarolim hat das ja schon ausgeführt – die Austro Control selber, weil sie natürlich über alle Möglichkeiten verfügt, dann auch zu verifizieren, ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen.

Mit der jetzigen Lösung, das einmal beim BMVIT anzusiedeln, aber dem BMVIT die Möglichkeit zu geben, diese Aufgabe im Rahmen einer dann unabhängigen Kons­truktion eines Kontrollorgans zu erfüllen, findet einmal grundsätzlich unsere Unter­stützung. Ich weise aber trotz allem darauf hin, dass es dann auch die notwendigen Kompetenzen haben muss, denn es ist nicht sehr günstig für den Konsumenten, der sich beschwert, wenn dieses Streitbeilegungsorgan all den Daten nachlaufen muss oder auch keinen Zugang hat oder die Daten eben nicht geliefert werden.

Deswegen wird es notwendig sein, dass es zu einer starken Verwebung des BMVIT und der Austro Control kommt, um im Sinne der Konsumenten eine gute und auch tragbare Lösung zu finden. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen BZÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.35


Präsident Dr. Andreas Khol: Nunmehr spricht Herr Abgeordneter Murauer 3 Minu­ten. – Bitte.

 


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