Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 90

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Jetzt sage ich das sehr vereinfacht, damit es für alle verständlich ist: Es gibt eine Auflage, die man zu erfüllen hat. Das klingt doch schon einmal gut. Aber blöderweise gibt es keine Sanktion. Ich frage Sie: Wer hält sich an eine Vorschrift, die, wenn er sie nicht befolgt, keinerlei nachteilige Folgen hat? – Kaum jemand! Und schon gar nicht aus der Kenntnis dessen, was sich in der so genannten Wohnraumbeschaffung und Mietszene abspielt. Ich will jetzt nicht in die Tiersprache abgleiten und von „Miethaien“ und solchen Sachen sprechen, aber ich kann Ihnen sagen: Die werden, um es auf Ostösterreichisch zu sagen, Ihnen „eins pfeifen“. Wenn sich keine Sanktion daran knüpft, diesen Energieausweis auch vorzulegen, warum sollte das dann tatsächlich passieren?

Es gibt, wird die Frau Ministerin einwenden – und das würde jeder einwenden –, ja den so genannten Zivilrechtsweg, man kann das einklagen. Bitte, Frau Ministerin – nehmen Sie das nicht persönlich, sowieso nicht, aber auch nicht für die Justiz persönlich –, das ist ja fast wie die Aufforderung, zum „Salzamt“ zu gehen – so „effizient“ ist das in diesem Gesetz gestaltet.

Aber das Justizministerium hatte eine andere Absicht, es wollte nämlich das, was die Grünen in dem Abänderungsantrag, den ich jetzt verlesen werde, Frau Präsidentin, auch wollen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.): Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energie­ausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.): Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energie­ausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG) wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift hat zu lauten:

„Rechtsfolgen unterlassener/verspäteter Vorlage

§ 5 (1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweise vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.“ – Das ist noch okay. Aber jetzt kommt es. Das fehlt. –

„(2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 3 unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.“

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Es hat gereicht, dass ein paar Reiche – würde ich jetzt so sagen – diesbezüglich Einwände hatten, und flugs ist das aus der Ministerialvorlage verschwunden. Wir hätten diesem Gesetz sehr gerne im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes, der nicht


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