zuletzt – wessen Aufgabe ist? – eine Aufgabe des Staates ist, zugestimmt. Es ist in diesem Bereich für effektive Gesetze zu sorgen.
Wir hätten gerne unseren Beitrag geleistet, wenn sich diese Bestimmung in der Regierungsvorlage wieder gefunden hätte, so wie es ja im Ministerialentwurf vorgeschlagen wurde. Leider ist das nicht der Fall. Deshalb lehnen wir dieses Gesetz ab, außer Sie stimmen unserem Abänderungsantrag zu. Dann wäre wieder alles in Ordnung im Sinne der Erreichung des Kyoto-Ziels und des Umwelt- und Klimaschutzes in Österreich. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
17.39
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Mag. Stoisits eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Drin. Gabriela Moser, Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und
Freunde
zum Bericht des
Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.):
Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf
und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz -
EAVG)
Der Nationalrat wolle
in Zweiter Lesung beschließen:
Der Bericht des
Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.):
Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf
und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz -
EAVG)
wird wie folgt
geändert:
1. § 5 samt
Überschrift hat zu lauten:
„Rechtsfolgen unterlassener/verspäteter
Vorlage
§ 5. (1)
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur
Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest
eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizient
als vereinbart.
(2) Ein Verkäufer oder
Bestandgeber, der es entgegen § 3 unterlässt, dem Käufer oder
Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
1.450 Euro zu bestrafen.“
Begründung
Der Ministerialentwurf
zum EAVG enthielt noch die wortgleiche Verwaltungsstrafbestimmung, die in
diesem Abänderungsantrag vorgeschlagen wird, und begründete sie
folgendermaßen: