„Andererseits
erscheint es aber aufgrund der öffentlichen Interessen an der Steigerung der
Energieeffizienz von Gebäuden auch nicht ausreichend, ausschließlich zivilrechtliche
Rechtsfolgen zu normieren, weil dies dann, wenn sich die Vertragspartner –
etwa aus Gründen der Kostenersparnis – darüber einig sind, dass sie keinen
Energieausweis erstellen wollen, nicht zum gewünschten Ergebnis führen würde.
Daher muss die Vorlagepflicht auch durch eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungsstrafbestimmung für Verstöße gegen die Vorlagepflicht abgesichert
werden.“ (S 17 306/ME XXII. GP).
Sowohl die Regelung
des Ministerialentwurfes als auch ihre Begründung wurde in vollem Umfang von
den Grünen unterstützt. Umso bedauerlicher ist es, dass sie keinen Eingang in
die Regierungsvorlage gefunden hat.
Umwelt- und
Klimaschutz ist jedoch nicht zuletzt Aufgabe des Staates, der in diesem Bereich
für effektive Gesetze zu sorgen hat. Ohne öffentlich-rechtliche Sanktion bleibt
das EAVG jedoch ein zahnloses Gesetz und stellt nicht wie ursprünglich
beabsichtigt einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der im Rahmen des
Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz dar.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Dipl.- Ing. Hofmann zu Wort. Wunschredezeit: 5 Minuten. – Bitte.
17.40
Abgeordneter Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann (Freiheitliche - BZÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Das Europäische Parlament und der Rat haben die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ erlassen; das war im Dezember 2002, die Umsetzung sollte bis 4. Jänner 2006 erfolgen, wobei dann eine Übergangsfrist bis 2009 eingeräumt wurde. Es ist hiebei anzuführen, dass es denkunmöglich ist, sozusagen auf einmal für alle möglichen bestehenden Objekte und die jetzt im Bau befindlichen Objekte solch einen Energieausweis vorzulegen und diese Bewertung durchzuführen.
Ziel ist es, eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen und der lokalen Gegebenheiten zu erreichen. Das ist durchaus positiv. Es sind Mindestanforderungen festzulegen, das ist auch in Ordnung. Der Energieausweis ist dann beim Bau von Gebäuden beziehungsweise beim Verkauf, bei der Vermietung derselben zu erstellen. Er darf nicht älter als zehn Jahre sein, wie wir gehört haben.
Nun: Der Wohn- und Tertiärbereich macht im Wesentlichen 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauches aus, insofern ist klar, dass ein entsprechendes Energiesparpotential gegeben ist, eine Ressourcenschonung möglich ist und natürlich auch Klimaschutz betrieben werden kann.
Jetzt komme ich zu einem Teil, der für mich einige Fragezeichen hat, nämlich was die Umsetzung anlangt. Die Bestimmungen der Gebäuderichtlinie sind bautechnische Vorschriften. Das heißt also, die Erstellung des Energieausweises ist eine Annexmaterie des Baurechts, und Baurecht ist, geschätzte Damen und Herren, wie wir wissen, Ländersache.
Nun ist es aber so, dass die Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, die eben, daraus resultierend, Ländersache ist, auf, ich sage einmal, stinknormalen physikalischen Grundlagen beruhen, die nicht veränderbar sind. Ich würde es für sehr begrüßenswert und wünschenswert halten, wenn die Länder sehr wohl zu einem einheitlichen Berechnungsmodus kämen. Dabei können selbstverständlich durch die