Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 110

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde betreffend Verkauf strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger Tennengebirge durch die Öster­reichischen Bundesforste AG

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage 1356 d.B. Wasserrechtsgesetznovelle 2006 (1488 d.B.)

Laut dem Gutachten „Wasserversorgung Zentralraum Salzburg“ aus dem Jahr 1995 stellen die Wasservorkommen im Karststock des Tennengebirges und des nördlich vorgelagerten Lammertales ein Trinkwasserpotential von mehr als 1 000 l/s und damit eine strategisch wichtige Trinkwasserressource dar. Dem Schutz des Wassers für die nächsten Generationen und dem Schutz vor Ausverkauf unserer Wälder und Berge wurde und wird seitens des Landes Salzburg hohe Priorität eingeräumt, weshalb auch 2002 die Landesverfassung in diese Richtung ergänzt wurde.

Wie bekannt, haben die Österreichischen Bundesforste Ende des Jahres 2005 800 ha Grund im Salzburger Tennengebirge an eine Privatperson verkauft.

Ein von den GRÜNEN in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten belegt klar die in diesem Fall vorliegende Rechtswidrigkeit der Grundgeschäfte der Bundesforste mit einem privaten Käufer.

Univ.-Doz. Dr. Martin Kind gelangt in seiner Expertise zu der Auffassung, dass besagte Verkäufe gegen das Bundesforstegesetz und die Salzburger Landesverfassung verstoßen.

Im Wasserrechtsgesetz 1959 ist unter § 4 Öffentliches Wassergut festgelegt, dass Flächen, die die Österreichischen Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwalten, nicht öffentliches Wassergut sind. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als unter anderem bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes gilt,

dass die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentlichem Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) gilt und

dass die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, zuläs­sig ist.

Feststellungsbescheide sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert,

 


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