Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde
betreffend Verkauf strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger
Tennengebirge durch die Österreichischen Bundesforste AG
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des
Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die Regierungsvorlage
1356 d.B. Wasserrechtsgesetznovelle 2006 (1488 d.B.)
Laut dem Gutachten „Wasserversorgung Zentralraum
Salzburg“ aus dem Jahr 1995 stellen die Wasservorkommen im Karststock des
Tennengebirges und des nördlich vorgelagerten Lammertales ein
Trinkwasserpotential von mehr als 1 000 l/s und damit eine
strategisch wichtige Trinkwasserressource dar. Dem Schutz des Wassers für die
nächsten Generationen und dem Schutz vor Ausverkauf unserer Wälder und Berge
wurde und wird seitens des Landes Salzburg hohe Priorität eingeräumt, weshalb
auch 2002 die Landesverfassung in diese Richtung ergänzt wurde.
Wie bekannt, haben die Österreichischen Bundesforste Ende
des Jahres 2005 800 ha Grund im Salzburger Tennengebirge an eine
Privatperson verkauft.
Ein von den GRÜNEN in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten
belegt klar die in diesem Fall vorliegende Rechtswidrigkeit der Grundgeschäfte
der Bundesforste mit einem privaten Käufer.
Univ.-Doz. Dr. Martin Kind gelangt in seiner
Expertise zu der Auffassung, dass besagte Verkäufe gegen das Bundesforstegesetz
und die Salzburger Landesverfassung verstoßen.
Im Wasserrechtsgesetz 1959 ist unter § 4
Öffentliches Wassergut festgelegt, dass Flächen, die die Österreichischen
Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwalten, nicht öffentliches
Wassergut sind. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten,
als unter anderem bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes gilt,
dass die Übertragung des
Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit
für die mit der Widmung als öffentlichem Wassergut verbundenen Zwecke
(Ausscheidung) gilt und
dass die Einräumung eines
anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch
keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, zulässig ist.
Feststellungsbescheide sind vom
Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen
Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
Die unterfertigten Abgeordneten
stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft wird aufgefordert,