Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 109

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Naturschutzflächen, die hier als „Ödflächen“ bezeichnet werden – bestehe. Im Bundes­forstegesetz, schreiben die Bundesforste weiter, sei alles genau geprüft und bejaht worden.

Jetzt habe ich die Frage an Sie, Herr Minister: Auch im Wasserrechtsgesetz? Ist es da auch genau überprüft worden? – Das Ministerium als oberste Wasserrechtsbehörde und der Minister als heldenhafter – Selbstdarstellung – Verteidiger des Trinkwassers in Österreich haben hier nämlich die Möglichkeit, gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung Einspruch zu erheben. Ich nehme an, dass genau geprüft worden ist, wie dieser Feststellungsbescheid ausschaut und ob man hier im Sinne der österreichischen Wasserressourcen Einspruch erheben muss, sozusagen von Amts wegen.

Weiters steht in dem Papier, dass, wenn es zu einer Klage kommen sollte, die Bun­desforste im Prozess, so sagen sie, die völlig korrekte und rechtskonforme Vorge­hensweise nachweisen werden und derartigen Drohungen – Drohungen nämlich von einer Landesregierung, also von einer Landeshauptfrau – mit Gelassenheit entgegen­sehen. – Das klingt schon ziemlich martialisch.

Wie wird das sein, Herr Minister, wenn Sie dann gegen den Feststellungsbescheid dieser Behörde beziehungsweise dieser Aktiengesellschaft, der Bundesforste, Ein­spruch erheben müssen, weil es hier um strategisch wichtige Wasserressourcen geht? – Seien Sie nicht so mutlos, Herr Minister! (Ruf bei der ÖVP: „Lustlos“! „Mutlos“! – Was ist er denn heute alles?)

Ich finde, dass es hoch an der Zeit ist, dass Sie sich hier einmal für die Heimat einsetzen – im Sinne unseres Antrages, den ich hiermit verlesen darf:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verkauf strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger Tennengebirge durch die Öster­reichischen Bundesforste AG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, die Rechte des Bundes hinsichtlich des öffentlichen Wassergutes im Zusammenhang mit den verkaufsgegenständlichen Liegenschaften im Tennengebirge wahrzunehmen, ein Verwaltungsverfahren gemäß § 4 Abs. 8 und 9 WRG über Antrag einzuleiten und darin als Partei die Unentbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut nach § 4 Abs. 2 WRG zu dienen hat, geltend zu machen.

*****

(Abg. Grillitsch: Frau Kollegin, das war ganz was anderes als im Ausschuss!)

Sie wirken ein bisschen kraftlos, Herr Minister (lebhafte ironische Heiterkeit bei der ÖVP), aber vielleicht geht’s noch: Vielleicht geht’s ja noch vor der Wahl, dass Sie das über sich bringen! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

18.37


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Rest-Hinterseer ordnungsgemäß eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unter­stützt und steht mit in Verhandlung.

 


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