Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 111

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die Rechte des Bundes hinsichtlich des öffentlichen Wassergutes im Zusammenhang mit den verkaufsgegenständlichen Liegenschaften im Tennengebirge wahrzunehmen,

ein Verwaltungsverfahren gemäß § 4 Abs. 8 und 9 WRG über Antrag einzuleiten und darin als Partei die Unentbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut nach § 4 Abs. 2 WRG zu dienen hat, geltend zu machen.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Eßl zu Wort. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


18.37.27

Abgeordneter Franz Eßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine geschätzten Damen und Herren! Wir diskutieren heute die Novelle zum Wasser­rechtsgesetz, aber ich kann ehrlich gesagt diesem Getöse rund um den Grund­stücksverkauf durch die Österreichischen Bundesforste an einen heimischen Unter­nehmer nicht folgen.

Ich sage ganz klar und deutlich, das Wasser wird nicht schlechter, wenn das Grundstück einem Privateigentümer gehört (Abg. Mag. Gaßner: ... wird das Wasser immer schlechter! Nach den Millionen, die wir da schon hineingesteckt haben, müsste es ja schon ganz sauber sein!), und die Wasserreserven werden dadurch auch nicht gefährdet. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich darf Ihnen ganz ehrlich sagen, nach meinem Geschmack haben die Öster­reichischen Bundesforste im Bundesland Salzburg zu viel Grundbesitz und nicht zu wenig. (Abg. Dr. Pirklhuber: Geht es den Österreichischen Bundesforsten leicht schlecht? – Denen geht es ausgezeichnet!) Mir wäre es lieber, wenn die Bauern Eigentümer würden. Ich stehe für Privateigentum! (Beifall bei der ÖVP.)

Dann muss ich hier auch noch die Frage stellen: Warum unterscheidet man sozusagen zwischen guten Grundbesitzern und schlechten Grundbesitzern? Da gibt es einerseits diesen heimischen Unternehmer, der in diesem Zusammenhang 800 Hektar erwerben will – und der ist ein „schlechter Grundbesitzer“. Und andererseits gibt es die Natur­freunde, eine Vorfeldorganisation der SPÖ, die stolze Besitzerin von 244 Hektar in diesem Gebiet ist (Ruf bei der ÖVP: Ah?) – und das sind plötzlich „gute Grund­besitzer“!

Meine geschätzten Damen und Herren! Wasserrecht und Wegerecht haben für alle Grundbesitzer Gültigkeit, und das wird auch in Zukunft so sein. Daher – so denke ich – brauchen wir uns über dieses Thema nicht mehr über Gebühr zu unterhalten.

Im Wasserrechtsgesetz – damit darf ich zum Thema zurückkehren – ist es mit dieser Novelle gelungen, doch einige Vereinfachungen zustande zu bringen. Es ist ja vom Herrn Bundesminister schon erwähnt worden, dass die Verwaltungsreformkommission einige Änderungen vorgeschlagen hat. Es wird möglich sein, dass wir in Zukunft für gewisse Erdwärmepumpen ein Anzeigeverfahren vorsehen. Es wird möglich sein, dass die Kollaudierung in gewissen Fällen entfallen kann. Es wird möglich sein, dass die letztmalige Überprüfung der Erlöschensvorkehrungen in gewissen Fällen entfallen kann. Es wird möglich sein, dass es bei den Schutzgebietsfeststellungsverfahren günstigere Vorgangsweisen gibt: Bei der Entnahmebewilligung soll eine verstärkte Einbeziehung der Grundbesitzer/-werber, eine zeitgerechte und adäquate Erstellung von Schutzgebietsfeststellungen in Verbindung mit einer stärkeren Anbindung erfolgen. Und es gibt noch einige weitere Bereiche.

 


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