Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 113

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mir natürlich auch ein Anliegen ist, dass die Grundstücksbilanz immer eine aus­geglichene ist – keine Frage –, nicht zuletzt auch im Sinne der Erhaltung der dortigen Arbeitsplätze.

Was den konkreten Fall betrifft, so möchte ich aber schon betonen, dass im Aufsichts­rat der Bundesforste ja auch zwei Mitglieder sitzen, die von der Personalvertretung entsandt wurden, und sie haben diesen Verkauf auch besonders unter die Lupe genommen und überprüft. Daher ist die Zustimmung zu diesem Grundstücksverkauf auch einstimmig erfolgt, und ich darf daher auch davon ausgehen, dass der Verkauf auch im Hinblick auf die Wasserressourcen im Sinne des Gesetzes überprüft und in der Folge die Zustimmung entsprechend erteilt wurde.

Zum Wasserrechtsgesetz selbst darf ich vorweg feststellen, dass es der Bundes­regierung immer ein Anliegen war, durch moderne Verwaltungsstrukturen auch ent­sprechende Vereinfachungen, was Behördenformalitäten beziehungsweise -abläufe betrifft, im Sinne der Bürger zu treffen. Auch im Wasserrechtsgesetz wurden in den vergan­genen Jahren bereits mehrmals wichtige Schritte zur Verwaltungsvereinfachung gesetzt. Vor allem möchte ich darauf hinweisen, dass durch die Mitanwendung wasser­rechtlicher Tatbestände in anderen Verwaltungsmaterien wie zum Beispiel dem Abfall­wirtschaftsgesetz, der Gewerbeordnung, dem UVP-Gesetz und so weiter große Synergien geschaffen wurden und damit wasserrechtliche Verfahren wesentlich erleich­tert wurden. Mit der vorliegenden Novelle sollen die Verfahrensabläufe bei wasser­rechtlichen Bewilligungen beschleunigt und vereinfacht werden, aber gleichzeitig auch die Verfahren für die Bürger durchschaubarer gemacht werden.

Konkret möchte ich hier nur kurz auf drei Aspekte der Novelle eingehen. Ich verweise auf die Novellierungen in den §§ 29 und 121: Dadurch wird es der Behörde ermöglicht, dass sie für Anlagen, die keine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeit haben – und in der Praxis ist das durchaus definierbar –, von einer bescheidmäßigen Über­prüfung der Ausführung der behördlichen Anordnungen absehen kann. Für diese Anlagen wird somit das Löschungsverfahren wie auch das Endprüfungsverfahren vereinfacht.

Weiters wird die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für verschiedene Arten von Wärmepumpen sowie für Tiefsonden dem Anzeigeverfahren gemäß § 114 Wasser­rechtsgesetz unterstellt. Und im Gegensatz zu der generellen Regelung, die eine befristete Bewilligung für 15 Jahre vorsieht, wird für Tiefsonden die Bewilligung mit 25 Jahren befristet, was ebenfalls zu einer Reduktion der Verwaltung führt.

Eine wichtige Verfahrenserleichterung ist künftig auch für die Bewilligungswerber beziehungsweise die Wasserentnehmer vorgesehen. Sie sollen künftig verstärkt in das Verfahren einbezogen werden, und gleichzeitig soll wie bisher ein zeitgerechter Schutz der Wasserqualität und -quantität gewährleistet werden, indem Schutzgebiets­anord­nungen in Hinkunft tunlichst gleichzeitig mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversorgungsanlage zu treffen sind. Eines unserer höchsten Güter, das Wasser, wird somit auch weiterhin bestens geschützt!

Abschließend möchte ich noch betonen, dass mit dieser Novelle kein Eingriff in irgendwelche Eigentumsrechte verbunden ist. Das Ziel ist, wie schon erwähnt, eine rasche, effiziente und unbürokratische Abwicklung wasserrechtlicher Verfahren sowie der bestmögliche Schutz unseres Wassers.

In diesem Sinne ersuche ich daher auch um die Zustimmung zu dieser Wasser­rechtsnovelle. (Beifall bei der ÖVP.)

18.48

 


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