Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 160

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a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze hat;

c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“«

c) § 628 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 36 lautet:

»2. mit 1. August 2006 die §§ 51d Abs. 3 Z 2 und 123 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;«

d) Die bisherigen Z 2 bis 12 des § 628 Abs. 1 in der Fassung der Z 36 werden in Z 3 bis 13 umbenannt.

e) Im § 628 in der Fassung der Z 36 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

»(3a) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(3b) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a bis 1c eingefügt:

»1a. Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „andersgeschlechtliche“.

1b. Im § 27c Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.

1c. § 83 Abs. 8 lautet:

„(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundes­pflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“«

b) Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

 


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