a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetzes hat;“
„Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt ...
Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.“
Mit dieser Gesetzesänderung wird der Mitversicherung Rechnung getragen und besonders auf Familien Rücksicht genommen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)
21.13
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Walch in seinen Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Tancsits, Walch und Kolleginnen/Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1483 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1408 der Beilagen betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Tancsits, Walch und
Kolleginnen/Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit
und Soziales 1483 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1408 der Beilagen
betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt
geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 7a wird folgende Z 7b eingefügt:
»7b. Im § 51d Abs. 3 Z 2 wird nach dem
Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.«
b) Nach der Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
»11a. § 123 Abs. 7a lautet:
„(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der
Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit
ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den
Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r
Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn