»4a. § 311 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:
„(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005
bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007.
Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu
bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“«
c) § 314 Abs. 1 in der Fassung der Z 5
lautet:
Ȥ 314. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 198 Abs. 1 und
311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. mit 1. August 2006 die §§ 10 Abs. 1 Z
3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006;
3. mit 1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 § 162
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.«
d) Dem § 314 in der Fassung der Z 5 werden
folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
»(3) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am
31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind
und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der
maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am
31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind
und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der
maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2009.«
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
»Im § 24b Abs. 3 Z 2 wird nach dem
Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.«
b) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung 1a.
c) Nach Z 1a wird folgende
Z 1b eingefügt:
»1b. Nach § 78 Abs. 6
wird folgender Abs.6a eingefügt:
„(6a) Als Angehörige/r gilt
auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit
unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt
lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
a) sie sich der Erziehung eines
oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster
Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung
gewidmet hat;
b) sie Anspruch auf Pflegegeld
zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;