Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 161

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»4a. § 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:

„(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“«

c) § 314 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 lautet:

Ȥ 314. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Juli 2006 die §§ 198 Abs. 1 und 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

2. mit 1. August 2006 die §§ 10 Abs. 1 Z 3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

3. mit 1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

4. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 § 162 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.«

d) Dem § 314 in der Fassung der Z 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

»(3) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(4) Personen, die nach § 83 Abs. 8 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

»Im § 24b Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“ eingefügt.«

b) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung 1a.

c) Nach Z 1a wird folgende Z 1b eingefügt:

»1b. Nach § 78 Abs. 6 wird folgender Abs.6a eingefügt:

„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn

a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bun­despflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;

 


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