c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf
Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“«
d) Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
»4a. § 300 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005
bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von
§ 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper
drei Jahre.“«
e) § 304 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 lautet:
Ȥ 304. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Juli 2006 die §§ 186 Abs. 1 und
300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
2. mit 1. August 2006 die §§ 24b Abs. 3
Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
3. mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a
Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.«
f) Dem § 304 in der Fassung der Z 5 werden
folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
»(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in
der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt
sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der
maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in
der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt
sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der
maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2009.«
Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
»Im § 20b Abs 3 Z 2
wird nach dem Ausdruck „hindurch“ der Ausdruck „der Kindererziehung“
eingefügt.«
b) Z 2 lautet: Nach § 56
Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
»„(6a) Als Angehörige/r gilt
auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit
unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt
lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
a) sie sich der Erziehung eines
oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster
Satz widmet oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung
gewidmet hat;