Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 163

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b) sie Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflege­geld­gesetze hat;

c) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.“«

c) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung „2a“.

d) § 216 samt Überschrift in der Fassung der Z 4 lautet:

»Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

Ȥ 216. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

2. mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.«

e) § 216 in der Fassung der Z 4 erhält die Bezeichnung (1); folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

»(2) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(3) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.«

Begründung

Zu Art. 1 Z 7b, 11a, 36, Art. 2 Z 1a bis 1c und 5, Art. 3 Z 1, 1a, 1b und 5 und Art. 4 Z 1, 2 und 4 (§§ 51d Abs. 3 Z 2, 123 Abs. 7a, 628 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 3a und 3b ASVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 83 Abs. 8 und 314 Abs. 1, Abs. 3a und 3b GSVG, §§ 24b Abs. 3 Z 2, 78 Abs. 6a, 304 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BSVG und §§ 20b Abs. 3 Z 2, 56 Abs. 6a und § 216 Abs. 1 bis 3 B-KUVG):

Die Gewährung einer Mitversicherung in der Krankenversicherung bedeutet eine Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen an den Mitversicherten durch die Versichertengemeinschaft. Sie kann daher nur einem Personenkreis gewährt werden, bei dem diese Belastung der Versichertengemeinschaft auf bestimmten Gründen zumutbar ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis zu G 87-88/05 vom 10. Oktober 2005 die Möglichkeit der Gewährung einer Mitversicherung von Lebensgefährten durch die Satzung eines finanziell ausreichend dotierten Versicherungsträgers mit Wirkung vom 1. August 2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass diese Versicherungsmöglichkeit nur andersgeschlechtlichen, nicht aber gleich­geschlechtlichen Paaren offensteht. Gleichzeitig hat er aber ausdrücklich klargestellt, dass die seitens der Bundesregierung ins Treffen geführten familienpolitischen Motive für die Gewährung einer Mitversicherung auf Kosten der Versichertengemeinschaft zur Grundlage einer Neuregelung der Mitversicherung von Lebensgefährten gemacht


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