werden kann, wenn die Mitversicherung auf Fälle von
Kindererziehung eingeschränkt wird.
Die Antragsteller gehen davon
aus, dass die Aufhebung der Mitversicherungsmöglichkeit für Lebensgefährten
jedenfalls nicht ab 1. August 2006 schlagend werden darf, um eine
plötzliche Belastung der Paare, die ihre Lebensplanung auch auf diese
Mitversicherungsmöglichkeit abgestellt haben, zu vermeiden.
Gleichzeitig sind die
Antragsteller aber der Ansicht, dass es der Versichertengemeinschaft
grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die bloße Existenz von Lebensgemeinschaften
ohne Kinder, in denen ein Partner nur den Haushalt führt (egal ob diese
zwischen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen bestehen) finanziell
durch eine Mitversicherung zu fördern. Dies umso mehr, als gerade das Fehlen
von gegenseitigen Rechten und Pflichten ein Wesensmerkmal einer Lebensgemeinschaft
ist, also nicht einmal der versicherte Lebensgefährte selbst – geschweige
den die Versichertengemeinschaft – irgendeine Verpflichtung hat, die
Krankenversicherung seines Partners sicherzustellen. Anzumerken ist auch, dass
die über die Mitversicherung zwischen kinderlosen Lebensgefährten vorliegenden
Altersangaben nahelegen, dass es sich dabei überwiegend um Fälle handelt, in
denen der Wegfall der Mitversicherung als Kind kostengünstig kompensiert wird.
Sehr wohl aber halten sie die
begünstigte Mitversicherung von Ehegatten ohne Kinder oder Pflegeleistungen für
der Versichertengemeinschaft zumutbar und sachlich gerechtfertigt. Dies aus
folgenden Überlegungen:
Die Ehe ist nach wie vor die
beste Grundlage von stabilen Familien und die bestmögliche Ausgangssituation
für Kinder. Die Versichertengemeinschaft profitiert auf lange Sicht von jedem
Kind, das künftig durch (möglichst hohe) Beiträge die Versicherung
aufrechterhält.
In einer Ehe besteht eine
gegenseitige Unterhaltspflicht und ein entsprechender Versorgungsanspruch des
nicht berufstätigen Ehegatten; das unterscheidet sie maßgeblich von der
rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft.
Die Ehe weist eine erhöhte
Bestandssicherheit im Vergleich zu bloßen Lebensgemeinschaften auf. Es ist
daher mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Ehegatten sich
gegenseitig auch schlechte Zeiten wie z.B. bei Pflegebedarf unterstützen und
diese Lasten nicht sofort unmittelbar für die Versichertengemeinschaft
schlagend werden.
In der ganz überwiegenden Zahl
der Fälle werden in Ehen Kinder erzogen; ein Abstellen auf diesen Normalfall
ist daher auch verfassungsrechtlich zulässig.
Die Mitversicherung ist ohnehin
nur für Ehepaare mit Kindern oder Pflegeleistungen kostenlos, für andere
Ehepaare ist sie nur durch einen geringeren Beitrag begünstigt.
In diesem Sinne werden folgende
Regelungen vorgeschlagen:
Lebensgefährten, die derzeit
mitversichert sind, bleiben jedenfalls bis zum 1. Jänner 2010 kostenlos
mitversichert. Damit soll das Vertrauen in die bestehende Regelung geschützt
und ausreichend Zeit für eine Anpassung der Lebensplanung an die neuen
Mitversicherungsbedingungen gewährt werden.
Lebensgefährten, die das 27. Lebensjahr bereits überschritten haben, behalten den Anspruch auf Mitversicherung ohne zeitliche Obergrenze – also im Extremfall bis zu