Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 164

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werden kann, wenn die Mitversicherung auf Fälle von Kindererziehung eingeschränkt wird.

Die Antragsteller gehen davon aus, dass die Aufhebung der Mitversiche­rungs­möglichkeit für Lebensgefährten jedenfalls nicht ab 1. August 2006 schlagend werden darf, um eine plötzliche Belastung der Paare, die ihre Lebensplanung auch auf diese Mitversicherungsmöglichkeit abgestellt haben, zu vermeiden.

Gleichzeitig sind die Antragsteller aber der Ansicht, dass es der Versicherten­gemeinschaft grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die bloße Existenz von Lebensgemeinschaften ohne Kinder, in denen ein Partner nur den Haushalt führt (egal ob diese zwischen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen bestehen) finanziell durch eine Mitversicherung zu fördern. Dies umso mehr, als gerade das Fehlen von gegenseitigen Rechten und Pflichten ein Wesensmerkmal einer Lebens­gemeinschaft ist, also nicht einmal der versicherte Lebensgefährte selbst – geschweige den die Versichertengemeinschaft – irgendeine Verpflichtung hat, die Kranken­versicherung seines Partners sicherzustellen. Anzumerken ist auch, dass die über die Mitversicherung zwischen kinderlosen Lebensgefährten vorliegenden Altersangaben nahelegen, dass es sich dabei überwiegend um Fälle handelt, in denen der Wegfall der Mitversicherung als Kind kostengünstig kompensiert wird.

Sehr wohl aber halten sie die begünstigte Mitversicherung von Ehegatten ohne Kinder oder Pflegeleistungen für der Versichertengemeinschaft zumutbar und sachlich gerechtfertigt. Dies aus folgenden Überlegungen:

Die Ehe ist nach wie vor die beste Grundlage von stabilen Familien und die best­mögliche Ausgangssituation für Kinder. Die Versichertengemeinschaft profitiert auf lange Sicht von jedem Kind, das künftig durch (möglichst hohe) Beiträge die Versicherung aufrechterhält.

In einer Ehe besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht und ein entsprechender Versorgungsanspruch des nicht berufstätigen Ehegatten; das unterscheidet sie maßgeblich von der rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft.

Die Ehe weist eine erhöhte Bestandssicherheit im Vergleich zu bloßen Lebens­gemeinschaften auf. Es ist daher mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Ehegatten sich gegenseitig auch schlechte Zeiten wie z.B. bei Pflegebedarf unterstützen und diese Lasten nicht sofort unmittelbar für die Versicherten­gemeinschaft schlagend werden.

In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle werden in Ehen Kinder erzogen; ein Abstellen auf diesen Normalfall ist daher auch verfassungsrechtlich zulässig.

Die Mitversicherung ist ohnehin nur für Ehepaare mit Kindern oder Pflegeleistungen kostenlos, für andere Ehepaare ist sie nur durch einen geringeren Beitrag begünstigt.

In diesem Sinne werden folgende Regelungen vorgeschlagen:

Lebensgefährten, die derzeit mitversichert sind, bleiben jedenfalls bis zum 1. Jänner 2010 kostenlos mitversichert. Damit soll das Vertrauen in die bestehende Regelung geschützt und ausreichend Zeit für eine Anpassung der Lebensplanung an die neuen Mitversicherungsbedingungen gewährt werden.

Lebensgefährten, die das 27. Lebensjahr bereits überschritten haben, behalten den Anspruch auf Mitversicherung ohne zeitliche Obergrenze – also im Extremfall bis zu


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