Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 165

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ihrem Tod. Damit soll berücksichtigt werden, dass bis zur Altersgrenze von 27 Jahren grundsätzlich eine Mitversicherung als Kind möglich ist. Für ältere Jahrgänge ist die Weitergeltung der Mitversicherung auch deshalb angezeigt, weil Personen, die sich bislang der Haushaltsführung gewidmet haben (zumal sie im ganz überwiegenden Fall weiblich sind), mit steigendem Lebensalter nur noch deutlich eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und in ihrem berechtigten Interesse auf Achtung ihrer Lebensplanung geschützt werden sollen.

Angesichts dessen, dass das Modell der „Hausfrauen-Partnerschaften“ ohne Kinder bei der Jugend (abgesehen von den genannten Missbrauchsfällen) kaum noch anzu­treffen ist soll im Dauerrecht die Mitversicherung von Lebensgefährten künftig von Leistungen abhängig gemacht werden, die der Versichertengemeinschaft zumindest indirekt zugutekommen, jedenfalls aber im Interesse der Gesellschaft gelegen sind. Ein Anspruch auf kostenlose Mitversicherung soll daher künftig bestehen, wenn mit der/dem Versicherten nicht verwandten Personen, die mit diesem seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und ihr/ihm unentgeltlich den Haushalt führen in dieser Partnerschaft Kinder erziehen, der nicht selbst versicherte Partner pflege­bedürftig ist oder Pflegeleistungen erbringt (über Stufe 4 des Bundespflege­geld­gesetzes bzw. der Landespflegegeldgesetze). Die Möglichkeit zur Mitversicherung besteht nur für eine einzige Person. Diese Abgrenzung entspricht den bisher für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 51d geltenden Voraussetzungen. In all diesen Fällen ist die Finanzierung über die Versichertengemeinschaft begründbar, weil Kindererziehung und häusliche Pflege im allgemeinen Interesse liegen und auch finanzielle Mehrbelastungen der Allgemeinheit durch eine externe Leistungserbringung vermeiden helfen. Eine Mitversicherung soll künftig auch zustehen, wenn der Mitver­sicherte sich früher der Kindererziehung gewidmet hat, also nicht selbst berufstätig und damit selbst versichert war. Die bisherige Einschränkung auf eine in derselben Partnerschaft stattgefundene Kindererziehung soll zum Schutz der – im klassischen Fall – Hausfrauen aufgegeben werden, die nach Verwitwung, Scheidung oder Tren­nung nach der Beendigung der Kindererziehung mit einem anderen Partner einen gemeinsamen Haushalt teilen. Lebensgefährten, die ohne gemeinsame Kinder nicht berufstätig sind steht die Selbstversicherung – zu aus sozialen Gründen absenkbaren Beiträgen – offen. Im Sinne einer Einheitlichkeit zwischen den Sozialversicherungs­gesetzen soll anders als bisher die Mitversicherungsmöglichkeit von mit der/dem Versicherten nicht verwandten Personen nicht in der Satzung, sondern bereits durch Gesetz normiert werden.

Die Parallelbestimmungen im BSVG und B-KUVG sind nur formal nicht vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betroffen. Aus inhaltlicher Sicht treffen die für die Aufhebung der §§ 128 Abs. 8 lit. b ASVG und § 83 Abs. 8 GSVG relevanten Gründe des Verfassungsgerichtshofes auch auf § 78 Abs. 7 Z 1 BSVG und § 56 Abs. 6 B-KUVG zu, weshalb die Änderungen in diesen Bestimmungen entsprechend nach­vollzogen werden sollen.

Zu Art. 2 Z 4a und Art. 3 Z 4a (§ 311 Abs. 6 GSVG und § 300 Abs. 7 BSVG):

Im Jahr 2005 wurde die mit 31. Dezember 2005 endende Amtsdauer der bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wegen der geplanten Fusion der beiden Sozial­versicherungsträger um ein Jahr verlängert.

Da die für eine Zusammenführung der beiden Sozialversicherungsträger erforderlichen Rahmenbedingungen bislang noch nicht fixiert werden konnten und daher die geplante Fusion zum 1. Jänner 2007 nicht verwirklicht werden kann, ist eine nochmalige


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