ihrem Tod. Damit soll
berücksichtigt werden, dass bis zur Altersgrenze von 27 Jahren
grundsätzlich eine Mitversicherung als Kind möglich ist. Für ältere Jahrgänge
ist die Weitergeltung der Mitversicherung auch deshalb angezeigt, weil
Personen, die sich bislang der Haushaltsführung gewidmet haben (zumal sie im
ganz überwiegenden Fall weiblich sind), mit steigendem Lebensalter nur noch
deutlich eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und in ihrem
berechtigten Interesse auf Achtung ihrer Lebensplanung geschützt werden sollen.
Angesichts dessen, dass das
Modell der „Hausfrauen-Partnerschaften“ ohne Kinder bei der Jugend (abgesehen
von den genannten Missbrauchsfällen) kaum noch anzutreffen ist soll im
Dauerrecht die Mitversicherung von Lebensgefährten künftig von Leistungen
abhängig gemacht werden, die der Versichertengemeinschaft zumindest indirekt
zugutekommen, jedenfalls aber im Interesse der Gesellschaft gelegen sind. Ein
Anspruch auf kostenlose Mitversicherung soll daher künftig bestehen, wenn mit der/dem
Versicherten nicht verwandten Personen, die mit diesem seit mindestens zehn
Monaten in Hausgemeinschaft leben und ihr/ihm unentgeltlich den Haushalt führen
in dieser Partnerschaft Kinder erziehen, der nicht selbst versicherte Partner
pflegebedürftig ist oder Pflegeleistungen erbringt (über Stufe 4 des
Bundespflegegeldgesetzes bzw. der Landespflegegeldgesetze). Die Möglichkeit
zur Mitversicherung besteht nur für eine einzige Person. Diese Abgrenzung
entspricht den bisher für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 51d
geltenden Voraussetzungen. In all diesen Fällen ist die Finanzierung über die
Versichertengemeinschaft begründbar, weil Kindererziehung und häusliche Pflege
im allgemeinen Interesse liegen und auch finanzielle Mehrbelastungen der
Allgemeinheit durch eine externe Leistungserbringung vermeiden helfen. Eine
Mitversicherung soll künftig auch zustehen, wenn der Mitversicherte sich
früher der Kindererziehung gewidmet hat, also nicht selbst berufstätig und
damit selbst versichert war. Die bisherige Einschränkung auf eine in derselben
Partnerschaft stattgefundene Kindererziehung soll zum Schutz der – im
klassischen Fall – Hausfrauen aufgegeben werden, die nach Verwitwung,
Scheidung oder Trennung nach der Beendigung der Kindererziehung mit einem
anderen Partner einen gemeinsamen Haushalt teilen. Lebensgefährten, die ohne
gemeinsame Kinder nicht berufstätig sind steht die Selbstversicherung – zu
aus sozialen Gründen absenkbaren Beiträgen – offen. Im Sinne einer
Einheitlichkeit zwischen den Sozialversicherungsgesetzen soll anders als
bisher die Mitversicherungsmöglichkeit von mit der/dem Versicherten nicht
verwandten Personen nicht in der Satzung, sondern bereits durch Gesetz normiert
werden.
Die Parallelbestimmungen im
BSVG und B-KUVG sind nur formal nicht vom Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes betroffen. Aus inhaltlicher Sicht treffen die für die
Aufhebung der §§ 128 Abs. 8 lit. b ASVG und § 83
Abs. 8 GSVG relevanten Gründe des Verfassungsgerichtshofes auch auf
§ 78 Abs. 7 Z 1 BSVG und § 56 Abs. 6 B-KUVG zu,
weshalb die Änderungen in diesen Bestimmungen entsprechend nachvollzogen
werden sollen.
Zu Art. 2 Z 4a und
Art. 3 Z 4a (§ 311 Abs. 6 GSVG und § 300 Abs. 7
BSVG):
Im Jahr 2005 wurde die mit
31. Dezember 2005 endende Amtsdauer der bestehenden Verwaltungskörper der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern wegen der geplanten Fusion der beiden
Sozialversicherungsträger um ein Jahr verlängert.
Da die für eine Zusammenführung der beiden Sozialversicherungsträger erforderlichen Rahmenbedingungen bislang noch nicht fixiert werden konnten und daher die geplante Fusion zum 1. Jänner 2007 nicht verwirklicht werden kann, ist eine nochmalige