Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 167

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1483 dB über die Regierungsvorlage (1408 der Beilagen) betreffend ein Sozialrechts-Änderungs­ge­setz 2006 wird verteilt. Er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy und KollegInnen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1483 dB über die Regierungs­vorlage (1408 der Beilagen) betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006

Der Nationalrat wolle in 2.Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 123 Abs. 8 lit b lautet:

b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen den im Abs. 7 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind.“

b) In Z 36 wird in § 628 Abs. 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. mit 1. August 2006 § 123 Abs. 8 lit b;“

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. § 83 Abs. 8 lautet:

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den in Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“

b) In Z 5 wird in § 314 Abs. 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. mit 1. August 2006 § 83 Abs. 8;“

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

„1a. Im § 78 Abs. 7 Z 1 BSVG entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.

Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet wie folgt:

„1. Im § 56 Abs. 6 B-KUVG entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.

b) Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnung 2 bis 5.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite