und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1483 dB über die Regierungsvorlage (1408 der Beilagen) betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 wird verteilt. Er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Heidrun Silhavy und KollegInnen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1483
dB über die Regierungsvorlage (1408 der Beilagen) betreffend ein
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006
Der Nationalrat wolle in 2.Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt
geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
„11a. § 123 Abs. 8 lit b lautet:
b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen
den im Abs. 7 genannten Angehörigen unter den dort bezeichneten
Voraussetzungen gleichgestellt sind.“
b) In Z 36 wird in § 628 Abs. 1 folgende
Z 1a eingefügt:
„1a. mit 1. August 2006 § 123 Abs. 8
lit b;“
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. § 83 Abs. 8 lautet:
„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine mit dem
(der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte Person, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr)
seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den in Abs. 2 genannten
Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann
nur eine einzige Person sein.“
b) In Z 5 wird in § 314 Abs. 1 folgende
Z 1a eingefügt:
„1a. mit 1. August 2006 § 83 Abs. 8;“
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
wird wie folgt geändert:
Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Im § 78 Abs. 7 Z 1 BSVG entfällt das
Wort „andersgeschlechtliche“.
Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet wie folgt:
„1. Im § 56 Abs. 6 B-KUVG entfällt das Wort
„andersgeschlechtliche“.
b) Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die
Bezeichnung 2 bis 5.