Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 169

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Die gegenständliche Regierungsvorlage wird folgendermaßen abgeändert:

Nach Z. 18 wird folgende Z. 18a eingefügt:

18a. In § 227a Abs. 2 Ziffer 6 entfällt die Wortfolge „sofern die Übernahme der unent­geltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte.“

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Kurze Begründung noch einmal: Es gibt auch Pflegekinder, die vorher gepflegt wurden, bei denen auch nachweisbar ist, dass sie gepflegt wurden beziehungsweise die Pflegeeltern die Pflege erbracht haben. Die sind nach wie vor ausgenommen. Wir ersuchen Sie, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Die haben gepflegt, können es nachweisen, und die sollten daher auch in die Ersatzzeitenregelung aufgenommen werden. – Das war der Sinn des Antrages.

Jetzt komme ich aber zu dem Abänderungsantrag, der uns vor einer Stunde ereilt hat. Ich bin nicht ganz der Meinung des Kollegen Dobnigg, dass da einiges verbessert wurde. Da wurde meiner Ansicht nach in den entscheidenden Punkten überhaupt nichts verbessert! Und ich sage jetzt dem Kollegen Scheibner, wo nichts verbessert wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 123 Absatz 8 als verfas­sungswidrig aufgehoben, mit einer zeitlichen Befristung. Sie haben erstens bis zum Ende gewartet, um eine Korrektur durchzuführen. Sie hätten es mit uns diskutieren können. Sie wollten es nicht diskutieren, weil Sie etwas zu verstecken gehabt haben; zumindest hat Kollege Tancsits im Ausschuss diesen Anschein erweckt. Der wollte nicht richtig darüber diskutieren und hat gegrollt. Das war mein Eindruck. Das war nur Groll.

Der springende Punkt ist, dass die Bundesregierung damals dem Verfassungs­gerichtshof gegenüber geltend gemacht hat – und der Verfassungsgerichtshof merkt das auch in seinem Urteil an –, sie – also die Bundesregierung – wolle einen Unterscheidungsgrund in der Absicht der Förderung von Familien mit Kindern sehen, die es aber, wie die Bundesregierung jetzt sagt, in gleichgeschlechtlichen Gemein­schaften nicht geben könne.

Was machen Sie? – Sie bringen jetzt einen Abänderungsantrag ein, in dem nichts mehr drinnen steht von Andersgeschlechtlichen oder Heterosexuellen oder Gleich­geschlechtlichen, sondern Sie bringen einen Abänderungsantrag ein, in dem auf das Kriterium des Vorhandenseins von Kindern abgestellt wird, und damit sagen Sie das, was die Bundesregierung gegenüber dem VfGH zum Ausdruck gebracht hat. Damit sind gleichgeschlechtliche Gemeinschaften ausgeschlossen, weil es laut Bundes­regierung die Förderung von Familien mit Kindern in gleichgeschlechtlichen Gemein­schaften nicht geben kann. (Abg. Scheibner: Stimmt ja nicht!)

Jetzt weiß ich natürlich auch, dass es im Extremfall auch Personen in homosexuellen Beziehungen geben kann, die vorher in einer heterosexuellen gelebt haben, in der heterosexuellen Partnerschaft vier Jahre lang ein Kind betreut haben, und zwar zu Hause betreut haben, und die dann sozusagen gewechselt haben in eine homo­sexuelle Partnerschaft. Da sie vier Jahre ein Kind betreut haben, hätten sie die Möglichkeit, wenn sie weiterhin zu Hause bleiben und nicht arbeiten gehen, die Mitversicherung geltend zu machen. Nur, Herr Kollege Scheibner, seien wir ganz offen, Sie wissen genauso gut wie ich, diese Männer, auch wenn sie in heterosexuellen Partnerschaften gelebt haben, die vier Jahre lang zu Hause geblieben sind und das


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