Kind betreut haben, die gibt es in der Vergangenheit nicht.
Die hat es nicht gegeben. (Abg. Scheibner: Es können ja auch Frauen
sein!) – Ja, das können Frauen auch sein. Selbstverständlich können es
Frauen auch sein. (Abg. Scheibner: Ich verstehe nicht, wieso Sie da
so grinsen!)
Aber der Punkt ist ganz eindeutig der – das gebe ich Ihnen sogar zu –, dass dieses Kriterium, das Sie jetzt anführen, de facto den Ausschluss von homosexuellen Partnerschaften von der Mitversicherung bedeutet, aber nicht so sehr den Ausschluss von lesbischen Partnerschaften. Nur, diskriminierungsfrei ist das mit Sicherheit nicht, Herr Kollege Scheibner (Abg. Scheibner: Doch, selbstverständlich!), das sei hier bei dieser Gelegenheit festgestellt. Und vor allem das Kriterium einer umfassenden Gleichstellung von homosexuellen und heterosexuellen Partnerschaften erfüllt auch diese vorgeschlagene Änderung mit Sicherheit nicht. (Abg. Scheibner: Sehr widersprüchlich, was Sie da sagen!) Es enthält Kriterien von versteckter Diskriminierung, die den Mitgliedern der Oppositionsparteien ganz eindeutig auch im Ausschuss zur Kenntnis gebracht wurden. Und das, Herr Kollege Scheibner, ... (Abg. Scheibner: Da hat es diese Regelung noch nicht gegeben!) – Es wurde in den Grundzügen angedeutet, wohin die Regelung gehen soll. Und das ist nicht sauber. (Beifall bei den Grünen.)
21.25
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von den Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Abänderungsantrag betreffend die Regierungsvorlage (1408 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz et cetera geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006), ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen
betreffend die Regierungsvorlage (1408 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 und das
Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz
2006 – SRÄG 2006) (1483 d.B.)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die gegenständliche
Regierungsvorlage wird folgendermaßen abgeändert:
Nach Z. 18 wird folgende
Z. 18a eingefügt:
18a. In § 227a Abs. 2
Ziffer 6 entfällt die Wortfolge „ ,sofern die Übernahme der unentgeltlichen
Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte“.
Begründung:
Bei der Ersatzzeitenanrechnung für Kindererziehung in der
Pensionsversicherung gibt es bei Pflegekindern eine Einschränkung: Wenn die
Übernahme der unentgeltlichen Pflege vor dem 31.12.1987 erfolgte, gibt es für
diese Zeit keine Ersatzzeitenanrechnung. Bei allen anderen Kindern, auch Wahl-
und Stiefkindern, existiert hingegen keine solche Stichtagsregelung, d.h. hier
werden alle Zeiten als Ersatzzeiten angerechnet.