Zur Frage 1:
Einleitend möchte ich festhalten, dass die von mir gemäß § 16 Abs. 4 FMABG beauftragte Prüfung der BAWAG P.S.K. durch die Finanzmarktaufsicht noch nicht abgeschlossen ist. In Anbetracht der Komplexität und des Umfanges der Prüfung ist damit kurzfristig auch nicht zu rechnen.
Ich darf bekannt geben, dass ich auf Grund der vorliegenden Ergebnisse aus den mir bis jetzt vorliegenden Zwischenberichten die Konsequenz gezogen habe, den Prüfungszeitraum1993 bis in die Gegenwart, der bis jetzt von mir beauftragt war, auf den Zeitraum 1988 bis heute auszudehnen, und zwar deswegen, weil man den Eindruck haben muss, dass dieser Skandal seine Wurzeln und seinen Ausgangspunkt eigentlich Ende der achtziger Jahre hatte, und dieser Sachverhalt daher auch im Detail zu überprüfen sein wird.
Auf der Basis des bisherigen Erkenntnisstandes lässt sich sagen, dass die ersten Verluste aus den Karibikgeschäften spätestens im Jahr 1998 schlagend geworden sind und spätestens ab diesem Zeitpunkt auch aktive Verschleierungshandlungen gesetzt wurden. Bereits Ende 1999 betrug, wie ich auch im Unterausschuss des Rechnungshofausschusses dargelegt habe, das aushaftende Obligo etwa 1,5 Milliarden €. In der Folge mussten ab Ende 2000 beziehungsweise ab Beginn 2001 vom Österreichischen Gewerkschaftsbund beziehungsweise von den in seinem Einfluss stehenden Stiftungen Garantien abgegeben werden, um der BAWAG eine Bilanzerstellung überhaupt zu ermöglichen.
Es hat sich in den Zwischenberichten, die mir vorliegen, auch der Verdacht erhärtet, dass Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, Eigentümervertreter und der Wirtschaftsprüfer über Jahre zusammengewirkt haben, um ein Bekanntwerden der Verluste zu vermeiden. Die Aufsicht wurde irregeführt, falsch informiert oder gar nicht informiert.
Es besteht daher die Vermutung, dass eine Reihe von Gesetzen verletzt worden sein könnte. Ich nenne beispielhaft mögliche Verfehlungen des Vorstandes nach dem Aktiengesetz beziehungsweise dem Handelsgesetzbuch, mögliche Verfehlungen, die nach dem Strafgesetzbuch zu ahnden sind, mögliche Verfehlungen des Vorstandes nach dem Bankwesengesetz, mögliche Verletzung der Sorgfaltsvorschrift nach § 39 des Bankwesengesetzes, mögliche Verstöße gegen abgabenrechtliche Vorschriften, mögliche Verfehlungen des Wirtschaftsprüfers.
Ich gehe davon aus, dass die Justizbehörden das größtmögliche Interesse an einer raschen und umfassenden Aufklärung haben, um zu wissen, welche Gesetzesverletzungen tatsächlich vorliegen.
Zur Frage 2:
Natürlich liegt es in der Natur einer Haftungsvereinbarung, die zwischen dem Bund und der BAWAG abgeschlossen worden ist, wie ich ausgeführt habe, dass so eine Haftungsvereinbarung auch in Anspruch genommen werden kann. Klar, das ist der Worst Case, der passieren kann. Die Anspruchsvoraussetzungen haben wir aber sehr sorgfältig definiert und haben auch eine vorgelagerte Haftung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes als Eigentümer sowie Regressmöglichkeiten der Republik gegenüber dem Eigentümer Österreichischer Gewerkschaftsbund vorgesehen.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass der Österreichische Gewerkschaftsbund allergrößtes Interesse daran haben muss, dass diese Haftung des Steuerzahlers, der Steuerzahlerin in der Größenordnung von 900 Millionen € eben nicht schlagend wird und dass er seinen Verpflichtungen als Eigentümer gegenüber seiner Bank entsprechend gerecht werden kann. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)