lagergesetz 2003,
das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz
geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Landesverteidigungsausschusses
(1553 dB)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die oben bezeichnete
Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 2
lautet die Z 4:
„4. Dem
§ 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:
‚(5)
Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des
31. Dezember 2006 verwirklicht wurden, ist § 2
Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006
geltenden Fassung weiter anzuwenden.‘“
2. Im Art. 6
lautet der Einleitungssatz:
„Das
Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie
folgt geändert:“
3. Im Art. 7 wird
die bestehende Novellierungsanordnung durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:
„1. In den
§§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 wird die Prozentangabe
‚25 v.H.‘ jeweils durch die Prozentangabe
‚20 v.H.‘ ersetzt.
2. Dem § 23
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
‚Dies gilt nicht
für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..‘
3. Dem § 98a
werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
‚(13) Werden
Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung
der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I
Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I
Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der
Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
(14) In Verfahren, in
denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem
In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das
Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die
Beschädigtenrente auf Grund der Änderung der
§§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I
Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.‘
4. Dem § 99
wird folgender Abs. 13 angefügt:
‚(13) Die
§§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 98a
Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx treten mit 1. September 2006 in Kraft.‘“
Begründung:
Die
gegenständlichen Modifikationen in den Art. 2 und 6 dienen der
Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Durch die
vorgeschlagene Änderung im Heeresversorgungsgesetz soll – in
Ergänzung der bisherigen Novellierungsanordnung, die nur den
§ 21 Abs. 1 HVG betrifft – eine Anpassung auch
für einen Rentenanspruch nach § 95 Abs. 1 HVG erfolgen.
Durch die
vorgeschlagene Ergänzung des § 23 Abs. 1 HVG soll normiert
werden, dass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Heeresversorgungsgesetz von 15 v.H. bis 19 v.H. keine Aufrundung auf
20 v.H. erfolgt und daher aus § 21 Abs. 1 HVG kein Anspruch
auf Beschädigtenrente entsteht.