Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 155. Sitzung / Seite 102

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lagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungs­gesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Landesverteidigungsaus­schusses (1553 dB)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 2 lautet die Z 4:

„4. Dem § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt:

‚(5) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 31. Dezem­ber 2006 verwirklicht wurden, ist § 2 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.‘“

2. Im Art. 6 lautet der Einleitungssatz:

„Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:“

3. Im Art. 7 wird die bestehende Novellierungsanordnung durch folgende Z 1 bis 4 er­setzt:

„1. In den §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 wird die Prozentangabe ‚25 v.H.‘ jeweils durch die Prozentangabe ‚20 v.H.‘ ersetzt.

2. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..‘

3. Dem § 98a werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

‚(13) Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Ände­rung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(14) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Ände­rung der §§ 21 Abs. 1 und 95 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraus­setzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.‘

4. Dem § 99 wird folgender Abs. 13 angefügt:

‚(13) Die §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 95 Abs. 1 und 98a Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. September 2006 in Kraft.‘“

Begründung:

Die gegenständlichen Modifikationen in den Art. 2 und 6 dienen der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Durch die vorgeschlagene Änderung im Heeresversorgungsgesetz soll – in Ergänzung der bisherigen Novellierungsanordnung, die nur den § 21 Abs. 1 HVG betrifft – eine Anpassung auch für einen Rentenanspruch nach § 95 Abs. 1 HVG erfolgen.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 23 Abs. 1 HVG soll normiert werden, dass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Heeresversorgungsgesetz von 15 v.H. bis 19 v.H. keine Aufrundung auf 20 v.H. erfolgt und daher aus § 21 Abs. 1 HVG kein Anspruch auf Beschädigtenrente entsteht.

 


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