Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 155. Sitzung / Seite 106

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Es ist sicher gut, dass wir diese Gemeinsamkeit gesucht haben, es ist gut, dass wir die Diskussion geführt haben! Es wird auch gut sein für die Sicherheit der Republik Öster­reich – ein offensiver Weg, den wir fortsetzen werden. – Herzlichen Dank! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen – BZÖ.)

14.08


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.-Ing. Regler. – Bitte.

 


14.08.24

Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Hohes Haus! Wir beschließen heute eine Novelle zum Militärbefugnisgesetz. Dabei steht, wie schon ausgeführt wurde, die Unabhängigkeit der Rechtsschutzbeauf­tragten im Zentrum.

Das Bundesverfassungsgesetz sieht aber grundsätzlich die Weisungsgebundenheit von Organen vor, sofern nicht eine verfassungsrechtlich abgesicherte Ausnahme ge­macht ist.

Für den Bereich der Landesverteidigung findet sich das im Artikel 80 Abs. 3, nach dem der Bundesminister für Landesverteidigung die Befehlsgewalt über das Bundesheer und alle seine Gliederungen auszuüben hat. Das heißt: Auch der Rechtsschutzbeauf­tragte wäre ihm gegenüber weisungsgebunden, obwohl ja bisher, wie wir schon gehört haben, von unserem Bundesminister Platter keine Weisungen diesbezüglich gegeben wurden.

Es gab jetzt aber eine gewisse kuriose Situation. Vor allem von den Oppositionspar­teien wurde immer wieder verlangt, es müsste der Rechtsschutzbeauftragte weisungs­frei gestellt werden. Andererseits aber braucht man dazu die Zustimmung der großen Oppositionspartei, sonst kommt eben die Zweidrittelmehrheit nicht zustande.

Mit den Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten nach dem Sicherheitspoli­zeigesetz kam nun ein Durchbruch. Jetzt ist die Situation so, dass der Sicherheitsbe­auftragte beim Bundesheer dieser Stellung nachgebildet ist.

Der Rechtsschutzbeauftragte mit seinen zwei Stellvertretern, die alle drei die gleichen Rechte und Pflichten haben, sind unabhängig und weisungsfrei, sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit, sie haben Einsicht in alle relevanten Unterlagen und sie kön­nen alle Räume betreten, in denen sich diese Unterlagen befinden.

Ich möchte aus diesem Anlass auch der SPÖ und Toni Gaál besonders herzlich dafür danken, dass wir heute die notwendige verfassungsmäßige Mehrheit zustande brin­gen.

Wichtig erscheinen mir auch die Ausschlussfeststellungen, dass man nämlich davon ausgeht, dass der Bundesminister für Landesverteidigung dem Rechtsschutzbeauftrag­ten das notwendige Personal zur Verfügung stellt und dass dieses Personal in Aus­übung seiner Tätigkeit nur den Weisungen des Rechtsschutzbeauftragten unterliegt und der Bundesminister für Landesverteidigung keine Weisungen an das zugeteilte Personal gibt.

Weil auch gesagt worden ist, es solle sich um ein Organ des Nationalrates handeln, möchte ich feststellen: Ich halte es für sehr wichtig, dass der Rechtsschutzbeauftragte jährlich bis 31. März seinen Bericht zu erstatten hat und dass dieser Bericht dem Stän­digen Unterausschuss des Nationalrates zugänglich zu machen ist, wenn dies verlangt wird. – Damit gibt es die erforderliche Rückkoppelung an den Nationalrat.

 


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