Dieses Beispiel ist
bezeichnend für die exzessive Handhabung der Schubhaft und damit
zusammenhängende Tabubrüche, wie das Eindringen der Polizei in
Schulen, soziale Beratungsstellen.
Innenministerin Prokop
sieht sich und ihre Partei gerne als die „wahre“ Familienpartei.
Die Fakten sprechen eine andere Sprache. EhepartnerInnen von
ÖsterreicherInnen wird die Familiengemeinschaft verwehrt, weil sie
entweder als AsylwerberIn ins Land gekommen sind und den Antrag auf
Familiengemeinschaft nicht mehr in Österreich stellen dürfen, oder
weil sie die für ein Ehepaar erforderlichen monatlichen Einkünfte von
€ 1056.- (netto) nicht haben. Der Familiennachzug zu
Nicht-EU-BürgerInnen ist weiterhin quotiert. Die Quote wurde für 2006
von 5.460 sogar auf 4.425 Plätze abgesenkt. Die Verhinderung von
Familiengemeinschaft ist ein integrationspolitischer Unsinn.
Die chinesische
Staatsbürgerin Z. heiratet in Wien einen österreichischen
Staatsbürger. Sie stellt daraufhin einen Antrag auf
Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann in Österreich. Weil sie
gemäß Fremdenrechtspaket den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht mehr in Österreich stellen darf, wird sie in Schubhaft genommen und
abgeschoben. Frau Z. ist unbescholten, dennoch wird sie wie eine Schwerkriminelle
behandelt. Laut Innenministerium stellt ihre Anwesenheit in Österreich
eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“
dar. Gleichzeitig lässt das Innenministerium zynisch verlauten, dass einer
„neuerlichen Einreise selbstverständlich nichts im Wege
steht“. Der Ehegatte ist verzweifelt. Die Frau Z. wird zur Zahlung der
Kosten für Schubhaft und Abschiebung in Höhe von € 6.079.-
verpflichtet. Ihr Ehemann muss sie in Shanghai besuchen. Frau Z. wird nun
seit mehreren Wochen schon an der ihr rechtmäßig zustehenden
Einreise zu ihrem Ehemann
gehindert.
Weil Innenministerin
Prokop Integration als ausschließliche Angelegenheit der öffentlichen
Sicherheit und nicht als ressortübergreifende Querschnittsmaterie
versteht, setzt sie auch keine integrationspolitischen Akzente in den wichtigen
Bereichen Bildung und Soziales.
Das Ehepaar P stammt
aus dem Kosovo und lebt seit 2002 in Österreich. Am 20.12.2005 stellt der
Bundesasylsenat nach 3 jährigem Asylverfahren fest, dass eine
Rückkehr in die Heimat Serbien eine unmenschliche Behandlung wäre und
erteilt ein Aufenthaltsrecht. Es ist zunächst auf 1 Jahr befristet und
verlängerbar und beruht unmittelbar auf der Menschenrechtskonvention
(subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG). Herr P findet Arbeit als
Abwäscher für € 850.- pro Monat. Fr P ist zu diesem Zeitpunkt
schwanger, der gemeinsame Sohn kommt am 12.1.2006 zur Welt. Herr P bemüht
sich sofort um Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Nach 4(!) Monaten und
zahlreichen Vorsprachen bei den Behörden kommt ein negativer Bescheid
vom Finanzamt. Begründung: „Es besteht kein Recht auf diese
Leistungen, weil keine Niederlassung im Sinne des Niederlassungs – und
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“ Ein Anspruch besteht nur, wenn die Familie
ein spezielles Aufenthaltsrecht (Niederlassungsbewilligung) hätte.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wie begründen
Sie sachlich Ihre Aussage, wonach 45% der in Österreich lebenden Muslime
(das sind rund 160.000 Menschen) nicht integrationswillig seien?
2. Wann werden Sie
sich für diese pauschale Diffamierung einer Bevölkerungsgruppe
entschuldigen?