Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 155. Sitzung / Seite 133

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Zur Frage 16:

Gemäß § 3 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten. Das NAG ist allerdings auf Asylwerber nicht anwendbar. Daher haben Asylwerber kei­nen Anspruch auf Familienbeihilfe. Das war aber auch bisher so. Ihre Existenzsiche­rung wird durch die öffentliche Hand in Form des Grundversorgungssystems gewähr­leistet. Erst ab Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention sind Asylwerber Österreichern diesbezüglich gleichgestellt.

Zur Frage 17:

Die Heirat mit einem Österreicher alleine kann natürlich nicht alle anderen gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen ersetzen. Die Fremdenpolizeibehörde ist daher bereits dahin gehend angewiesen worden – aus dem spezifischen Fall heraus –, dass vor dem Anordnen einer fremdenpolizeilichen Maßnahme die Rechtskraft der Entscheidung der Niederlassungsbehörde abzuwarten ist. Ausnahmen bestehen lediglich bei einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe.

Bei dem Fall, der hier zitiert wurde, wurde nach der Heirat der Asylantrag zurückge­nommen, und danach wurde eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. In dieser Phase hielt sich die Frau illegal in Österreich auf. Auch das ist eine Rechtssituation! Die Ver­fahren sind jetzt weitergelaufen, und wir haben eben auf Grund dieses Falles diese An­weisung gegeben.

Zur Frage 18:

Eine solche Initiative wird nicht vorgeschlagen. Dies deshalb, weil es dem Ziel und dem Zweck des Grundsatzes der Aufrechterhaltung der geordneten Zuwanderung wider­sprechen würde. Erstanträge sind daher grundsätzlich im Ausland bei Berufsvertre­tungsbehörden zu stellen.

Ergänzend wird aber bemerkt, dass in bestimmten Fällen, etwa für EhegattInnen von ÖsterreicherInnen, auch eine Inlandsantragstellung nach rechtmäßiger Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt zusätzlich vorgesehen ist.

Zur Frage 19:

Dazu wird mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Inneres keine eigenen Aufzeich­nungen führt. Die Staatsbürgerschaftsverleihungen werden direkt von den Bundeslän­dern an die Statistik Austria übermittelt, die ihrerseits die jeweiligen Quartalsberichte erstellt. Es liegen somit für den angefragten Zeitraum keine Daten der Statistik Austria vor, die dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellt wurden.

Ich habe versucht, die Zahl der Antragstellungen in einigen Bundesländer abzufragen. Es wurde mir mitgeteilt, dass unterschiedliche Rückgänge zu verzeichnen sind: in Tirol zwischen 33 und 50 Prozent, in der Steiermark 63 Prozent, in Niederösterreich zwi­schen 40 und 80 Prozent. Genaue Zahlen können noch nicht weitergegeben werden.

Durch das neue Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist die Zahl der Erstbewilligun­gen für Angehörige von in Österreicher „begünstigten Drittstaatenangehörigen“ gegen­über dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 76,2 Prozent gesunken.

Die Gesamtzahl der neu erteilten Aufenthaltstitel sank im Vergleich zum Vorjahr eben­falls um 76,1 Prozent.

Zur Zahl der offenen Verfahren, die auch angefragt wurde: Das BAA spricht derzeit von 6 745. Wir können feststellen, dass jetzt erstmals mehr Verfahren abgeschlossen als Anträge gestellt werden. Das heißt, dass wir innerhalb von drei, maximal vier Mona-


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