Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 91

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Schläfers bei gekippten Fenstern ausgegangen, weil durch das Kippen des Fensters sichergestellt ist, dass der hygienisch erforderliche Luftwechsel gegeben ist und damit ein gesunder Schlaf der Betroffenen gewährleistet werden kann.

Zu Z 2 (Art. 3 - Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000)

Die im Initiativantrag vorgesehene Änderung des § 26 soll durch eine Änderung des § 17 ersetzt werden.

Als zusätzliches Genehmigungskriterium für alle UVP-pflichtigen Vorhaben verweist § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c auf den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen nach dem Stan­dard der Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische Umweltrecht besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis und verwaltungsgerichtliche Judika­tur einen relativ strengen Maßstab für die Zumutbarkeit von Belästigungen entwickelt.

Für die Genehmigung von Linienvorhaben im öffentlichen Interesse (Eisenbahn, Stra­ße), die in aller Regel durch die Betroffenheit sehr vieler Einzelpersonen gekennzeich­net ist, wurden bereits durch die UVP-G-Novelle 1996, BGBl. Nr. 773/1996, davon ab­weichende Standards festgelegt (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 i.d.g.F.). Für Eisenbahnvorhaben wurde dabei bestimmt, dass die Zumutbarkeit einer Belästigung nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen ist. Solche sind in Bezug auf Lärm in der Schienenverkehrs-Immissionsschutzverord­nung, BGBl. Nr. 415/1993, enthalten. Diese stellt aus der Sicht des Nachbarschutzes einen tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn/Nachbarinnen vor Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Verwirkli­chung eines Bahnvorhabens dar.

UVP-pflichtige Vorhaben an Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes) betreffen in der Regel eine noch größere Anzahl von Personen, wobei eine Genehmigung derartiger Vorhaben nach der für Gewerbeanlagen entwickelten Judikatur von vornherein nicht möglich erscheint, ja schon die Berechnung der Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht immer durchführbar ist. Da solche Vorhaben jedoch im öffentlichen Interesse stehen können, werden mit der Novelle des Luftfahrtgesetzes in Artikel 1 spezielle Immissionsschutzvorschriften einschließlich einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Immissionsschwellenwerten und Schutzmaßnahmen für derartige Flugplatzvorhaben geschaffen, die – ebenso wie die SchIV für Eisenbahnvorhaben – als Maßstab für den Belästigungsschutz betroffener Nachbarn in der UVP herangezo­gen werden können.

Dabei ist davon auszugehen, dass im Regelfall bei Erfüllung der Immissionsschwellen­werte bzw. nach Setzung der mit Verordnung festzulegenden objektseitigen Maßnah­men nicht nur auszuschließen ist, dass ein Nachbar/eine Nachbarin durch vom Vorha­ben ausgehenden Fluglärm unzumutbar beeinträchtigt wird, sondern auch eine Ge­sundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Ist es der betreffenden Person zumutbar, sich in (durch objektseitige Maßnahmen) geschützten Innenräumen aufzu­halten, so können auch keine gesundheitlich nachteiligen Folgen auftreten.

*****

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Böhm. – Bitte.

 


13.03.39

Abgeordneter Franz Xaver Böhm (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Es ist schon recht interessant, was ich mir hier in den vier Jahren, die ich jetzt im Parlament bin, alles anhören musste; ich meine vor allem das, was von Seiten der Grü-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite