Schläfers bei gekippten Fenstern ausgegangen, weil
durch das Kippen des Fensters sichergestellt ist, dass der hygienisch
erforderliche Luftwechsel gegeben ist und damit ein gesunder Schlaf der
Betroffenen gewährleistet werden kann.
Zu Z 2 (Art. 3 - Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000)
Die im Initiativantrag vorgesehene Änderung des
§ 26 soll durch eine Änderung des § 17 ersetzt werden.
Als zusätzliches Genehmigungskriterium für alle
UVP-pflichtigen Vorhaben verweist § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c
auf den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen nach dem Standard der
Gewerbeordnung. Zu dieser für das österreichische Umweltrecht
besonders bedeutenden Vorschrift haben Verwaltungspraxis und
verwaltungsgerichtliche Judikatur einen relativ strengen Maßstab
für die Zumutbarkeit von Belästigungen entwickelt.
Für die Genehmigung von Linienvorhaben im
öffentlichen Interesse (Eisenbahn, Straße), die in aller Regel
durch die Betroffenheit sehr vieler Einzelpersonen gekennzeichnet ist,
wurden bereits durch die UVP-G-Novelle 1996, BGBl. Nr. 773/1996,
davon abweichende Standards festgelegt (§ 17 Abs. 3 i.V.m.
§ 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 i.d.g.F.). Für
Eisenbahnvorhaben wurde dabei bestimmt, dass die Zumutbarkeit einer
Belästigung nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu
beurteilen ist. Solche sind in Bezug auf Lärm in der
Schienenverkehrs-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993,
enthalten. Diese stellt aus der Sicht des Nachbarschutzes einen
tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn/Nachbarinnen vor
Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der
Öffentlichkeit an der Verwirklichung eines Bahnvorhabens dar.
UVP-pflichtige Vorhaben an Flughäfen (§ 64
des Luftfahrtgesetzes) betreffen in der Regel eine noch größere Anzahl
von Personen, wobei eine Genehmigung derartiger Vorhaben nach der für
Gewerbeanlagen entwickelten Judikatur von vornherein nicht möglich
erscheint, ja schon die Berechnung der Änderung der tatsächlichen
örtlichen Verhältnisse nicht immer durchführbar ist. Da solche
Vorhaben jedoch im öffentlichen Interesse stehen können, werden mit
der Novelle des Luftfahrtgesetzes in Artikel 1 spezielle
Immissionsschutzvorschriften einschließlich einer
Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Immissionsschwellenwerten und
Schutzmaßnahmen für derartige Flugplatzvorhaben geschaffen,
die – ebenso wie die SchIV für Eisenbahnvorhaben –
als Maßstab für den Belästigungsschutz betroffener Nachbarn in
der UVP herangezogen werden können.
Dabei ist davon auszugehen, dass im Regelfall bei
Erfüllung der Immissionsschwellenwerte bzw. nach Setzung der mit
Verordnung festzulegenden objektseitigen Maßnahmen nicht nur
auszuschließen ist, dass ein Nachbar/eine Nachbarin durch vom Vorhaben
ausgehenden Fluglärm unzumutbar beeinträchtigt wird, sondern auch
eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Ist es der
betreffenden Person zumutbar, sich in (durch objektseitige Maßnahmen)
geschützten Innenräumen aufzuhalten, so können auch keine
gesundheitlich nachteiligen Folgen auftreten.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Böhm. – Bitte.
13.03
Abgeordneter Franz Xaver Böhm (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Es ist schon recht interessant, was ich mir hier in den vier Jahren, die ich jetzt im Parlament bin, alles anhören musste; ich meine vor allem das, was von Seiten der Grü-