Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eder, Heidrun Silhavy, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1554 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GübefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, das Kraftfahrliniengesetz – KflG und das Führerscheingesetz – FSG geändert wird (1572 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
§19 a Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch
1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, erbracht.
Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.
Art. 2 wird wie folgt geändert:
§ 14b. Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch
1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, erbracht.
Art. 3 wird wie folgt geändert:
§ 44b. Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch
1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf