Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, erbracht.
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Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen!
Ich möchte aber diese Gelegenheit auch dazu nutzen, in Bezug auf den Antrag auf Überholverbot für LKW in Oberösterreich, dem wir heute nicht zustimmen können, eine Anregung zu geben.
Vor nicht allzu langer Zeit hat so etwas in Tirol große Erfolge gebracht. Allerdings sollte man vorausschicken: Um so etwas kontrollieren zu können, müssen möglichst alle Bundesländer eingebunden werden. Wenn man so etwas macht, sollte man natürlich entsprechend Vorsorge treffen, dass das auch kontrolliert werden kann; man kann nicht einzelne Landesteile herausbrechen.
Da sind aber in erster Linie die Länder gefordert, dem Bund zu sagen, was sie selbst gerne hätten. Dass ich als Autofahrer es gerne hätte, dass die LKW nicht direkt vor meiner Nase auf meine Spur wechseln, nämlich ohne zu blinken, im Wissen, der Stärkere zu sein, dagegen ist bestimmt nichts einzuwenden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
13.29
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Eder, Silhavy, Bayr, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Eder,
Heidrun Silhavy, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des
Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1554 d.B.) betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das
Güterbeförderungsgesetz 1995 – GübefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 –
GelverkG, das Kraftfahrliniengesetz – KflG und das
Führerscheingesetz – FSG geändert wird (1572 d.B.)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt
geändert:
§19 a Abs. 1
lautet wie folgt:
(1) Lenker von
Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem
9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C,
erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der
Nachweis der Grundqualifikation wird durch
1. eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer
Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf
„Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der
§§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006,
erbracht.