Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 104

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Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grund­qualifikation für die anderen Klassen.

Art. 2 wird wie folgt geändert:

§ 14b. Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klas­se D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nach­weis der Grundqualifikation wird durch

1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „Berufskraft­fahrer/in“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, erbracht.

Art. 3 wird wie folgt geändert:

§ 44b. Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. Septem­ber 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch

1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „Berufskraft­fahrer/in“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006, erbracht.

Begründung:

Mit der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juni 2003 über die Grundqualifikation und Wei­terbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftver­kehr wollte der Rat und das Europäische Parlament eine über die Lenkberechtigung hinausgehende Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kennt­nisse durch eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr in der Europäischen Union gewährleisten. Mit der Richtlinie ist auch die Hoffnung verknüpft, bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf des „Berufskraftfahrers“ oder der „Berufskraftfahrerin“ zu wecken, was dazu beitragen soll, dass Berufsanfänger und Be­rufsanfängerinnen den Weg in diesen Beruf finden.

Abs. 1 der Regierungsvorlage legt fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese grundsätzlich nur durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.

Dies ist allerdings nicht ausreichend, da damit der bestehende Lehrberuf „Berufskraft­fahrer/in“ für Jugendliche unattraktiv wird, weil sie nach Ablegung der Führerscheinprü­fung und der Lehrabschlussprüfung noch immer nicht entsprechende Fahrzeuge len­ken dürften, sondern eine zusätzliche Prüfung für den Nachweis der Grundqualifikation nach der EG-Richtlinie absolvieren müssten.

 


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