Der Nachweis der
Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation
für die anderen Klassen.
Art. 2 wird wie folgt
geändert:
§ 14b. Abs. 1
lautet wie folgt:
(1) Lenker von
Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine
Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben
eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation
wird durch
1. eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer
Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf
„Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der
§§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006,
erbracht.
Art. 3 wird wie folgt
geändert:
§ 44b. Abs. 1
lautet wie folgt:
(1) Lenker von
Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September
2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde,
haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation
wird durch
1. eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer
Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung oder
2. die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf
„Berufskraftfahrer/in“ gemäß der Verordnung des
Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft auf Grund der
§§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2006,
erbracht.
Begründung:
Mit der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juni 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung
der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr wollte der Rat und das Europäische Parlament
eine über die Lenkberechtigung hinausgehende Vermittlung besonderer
tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine
Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrerinnen und
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr in der
Europäischen Union gewährleisten. Mit der Richtlinie ist auch die
Hoffnung verknüpft, bei jungen Menschen das Interesse für den Beruf
des „Berufskraftfahrers“ oder der „Berufskraftfahrerin“
zu wecken, was dazu beitragen soll, dass Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen
den Weg in diesen Beruf finden.
Abs. 1 der
Regierungsvorlage legt fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen
ist, und dass diese grundsätzlich nur durch Ablegung einer Prüfung zu
erlangen ist.
Dies ist allerdings
nicht ausreichend, da damit der bestehende Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“
für Jugendliche unattraktiv wird, weil sie nach Ablegung der Führerscheinprüfung
und der Lehrabschlussprüfung noch immer nicht entsprechende Fahrzeuge lenken
dürften, sondern eine zusätzliche Prüfung für den Nachweis
der Grundqualifikation nach der EG-Richtlinie absolvieren müssten.