Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 105

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Ein wichtiges Anliegen bei der Schaffung des Lehrberufes Berufskraftfahrer/in im Jahr 1987 war, dass AbsolventInnen eines Lehrberufes (absolvierte Lehrabschlussprü­fung) einen Berufsschutz im Sinn des ASVG haben. Im österreichischen Pensionsrecht spielt der so genannte „Berufsschutz“ bei Prüfung der Voraussetzungen einer Invalidi­tätspension eine wesentliche Rolle. Gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG hat Berufs­schutz, wer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war.

Als erlernt gilt ein Beruf, wenn die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde; als angelernt gilt ein Beruf dann, wenn die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufs in der Praxis erworben und nachgewiesen werden. Die ständige Judikatur des OGH ist streng: Gibt es keinen Lehrberuf, wird die Dauer einer Ausbildung als wesentliches Kri­terium herangezogen. So wurde beispielsweise der Beruf des Pflegehelfers als unqua­lifizierte Tätigkeit betrachtet; aus Sicht des OGH reicht eine Ausbildungsdauer von 1600 Stunden (zur Hälfte in Theorie und Praxis) nicht für den Berufsschutz.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Lenker/innen eine Ausbildung im Sinn der EG-Richtlinie machen müssen, um ihren Beruf überhaupt weiter ausüben zu können und um den Berufsschutz zu erlangen, auch eine Lehrabschlussprüfung ablegen müssten – beide Ausbildungen in den meisten Fällen auf eigene Kosten und in der Freizeit, da die Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, die für die Ausbildung erforderliche Zeit freizugeben bzw. diese auch zu bezahlen.

Die in Österreich seit 1987 bestehende Berufsausbildung im Rahmen des Lehrberufes „Berufskraftfahrer/in“ ist inhaltlich voll an die EG-Richtlinie angepasst und bietet die beste Grundlage zur Ausübung des Berufs. Sie soll deshalb erhalten bleiben und wei­ter gefördert werden.

In Absatz 1 wird daher die Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung der Option Grundqualifikation mit Beschränkung auf Prüfung gleichgestellt. Die dort erworbenen Kenntnisse übersteigen die nach der Richtlinie 2003/59/EG zu stellenden Anforderun­gen deutlich, so dass der Abschluss der Berufsausbildung der Grundqualifikation ohne weiteres entspricht.

Die hier im Änderungsantrag vorgeschlagene Vorgangsweise wurde im Übrigen auch in Deutschland gewählt, um die Berufsausbildungen „Berufskraftfahrerin/Berufskraft­fahrer“ und „Fachkraft im Fahrbetrieb“ aufzuwerten. Zwischen Österreich und Deutsch­land besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des jeweiligen Lehr­abschlusses, das durch die Regierungsvorlage gefährdet wäre.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wattaul. (Abg. Dr. Cap: Jetzt gehen wir ein bisschen in die Tiefe!)

 


13.29.54

Abgeordneter Anton Wattaul (Freiheitliche - BZÖ): In der Tat, es wird Zeit, dass man wieder einmal etwas zur Sache sagt!

Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Diese Ausbildungsverordnung ist natürlich in ers­ter Linie deshalb so wichtig, weil eine jährliche Auffrischung gemacht werden muss. Das heißt, der LKW-Lenker macht nicht nur eine Grundausbildung, sondern er muss jedes Jahr einen Tag lang eine zusätzliche Schulung machen. Da geht es aber nicht nur um die Fahrpraxis – diese hat er ja –, sondern eben um Dinge wie Ladungssiche-


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