Ein wichtiges Anliegen
bei der Schaffung des Lehrberufes Berufskraftfahrer/in im Jahr 1987 war,
dass AbsolventInnen eines Lehrberufes (absolvierte Lehrabschlussprüfung)
einen Berufsschutz im Sinn des ASVG haben. Im österreichischen
Pensionsrecht spielt der so genannte „Berufsschutz“ bei
Prüfung der Voraussetzungen einer Invaliditätspension eine
wesentliche Rolle. Gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG hat
Berufsschutz, wer in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig war.
Als erlernt gilt ein
Beruf, wenn die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde; als angelernt gilt
ein Beruf dann, wenn die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Lehrberufs in der Praxis erworben und nachgewiesen werden. Die ständige
Judikatur des OGH ist streng: Gibt es keinen Lehrberuf, wird die Dauer einer
Ausbildung als wesentliches Kriterium herangezogen. So wurde
beispielsweise der Beruf des Pflegehelfers als unqualifizierte
Tätigkeit betrachtet; aus Sicht des OGH reicht eine Ausbildungsdauer von
1600 Stunden (zur Hälfte in Theorie und Praxis) nicht für den
Berufsschutz.
Im Ergebnis bedeutet
das, dass die Lenker/innen eine Ausbildung im Sinn der EG-Richtlinie machen
müssen, um ihren Beruf überhaupt weiter ausüben zu können
und um den Berufsschutz zu erlangen, auch eine Lehrabschlussprüfung
ablegen müssten – beide Ausbildungen in den meisten Fällen auf
eigene Kosten und in der Freizeit, da die Arbeitgeber nicht verpflichtet sind,
die für die Ausbildung erforderliche Zeit freizugeben bzw. diese auch zu
bezahlen.
Die in Österreich
seit 1987 bestehende Berufsausbildung im Rahmen des Lehrberufes
„Berufskraftfahrer/in“ ist inhaltlich voll an die EG-Richtlinie
angepasst und bietet die beste Grundlage zur Ausübung des Berufs. Sie soll
deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden.
In Absatz 1 wird
daher die Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung der Option
Grundqualifikation mit Beschränkung auf Prüfung gleichgestellt. Die
dort erworbenen Kenntnisse übersteigen die nach der Richtlinie 2003/59/EG
zu stellenden Anforderungen deutlich, so dass der Abschluss der
Berufsausbildung der Grundqualifikation ohne weiteres entspricht.
Die hier im
Änderungsantrag vorgeschlagene Vorgangsweise wurde im Übrigen auch in
Deutschland gewählt, um die Berufsausbildungen
„Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer“ und „Fachkraft
im Fahrbetrieb“ aufzuwerten. Zwischen Österreich und Deutschland
besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des jeweiligen Lehrabschlusses,
das durch die Regierungsvorlage gefährdet wäre.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wattaul. (Abg. Dr. Cap: Jetzt gehen wir ein bisschen in die Tiefe!)
13.29
Abgeordneter Anton Wattaul (Freiheitliche - BZÖ): In der Tat, es wird Zeit, dass man wieder einmal etwas zur Sache sagt!
Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Diese Ausbildungsverordnung ist natürlich in erster Linie deshalb so wichtig, weil eine jährliche Auffrischung gemacht werden muss. Das heißt, der LKW-Lenker macht nicht nur eine Grundausbildung, sondern er muss jedes Jahr einen Tag lang eine zusätzliche Schulung machen. Da geht es aber nicht nur um die Fahrpraxis – diese hat er ja –, sondern eben um Dinge wie Ladungssiche-