Angesichts der
Bandbreite der Meinungen hinsichtlich des maßgeblichen Minderheitenprozentsatzes
erscheint ein Prozentsatz von 10% auf Ortschaftsebene als sachgerecht, liegt er
doch in der internationalen Praxis, aber auch innerhalb des Spektrums des Meinungsstandes
in Österreich im unteren Bereich dieser Bandbreite. Auf Gemeindeebene soll
hingegen auf einen Mittelwert von 15% abgestellt werden.
Im Einzelnen sind nach
dem vorgeschlagenen § 2a Abs. 1 durch Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in
Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen
topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. In einer solchen
Verordnung sind nach dem vorgeschlagenen § 2a Abs. 2 die Ortschaften zu
nennen,
in denen nach dem
Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische
Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben (Z 1) und
für die der
Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen
bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens 15% auf
Gemeindeebene und mindestens 10% auf Ortschaftsebene betragen hat (Z 2;
15/10-Modell). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Anteils der
Volksgruppenangehörigen kommt es darauf an, für wie viele
österreichische Staatsbürger nach den Ergebnissen der letzten beiden
Volkszählungen bzw. Erhebungen der Umgangssprache gemäß
§ 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, die
Volksgruppensprache die Umgangssprache ist. Dies entspricht insoweit der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes, der in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis
(VfGH 26.6.2006, V 20-22/06 ua.) bei der Beurteilung des maßgeblichen
Minderheitenanteils ebenfalls auf die Ergebnisse der letzten beiden
Volkszählungen hinsichtlich der Umgangssprache abgestellt hat. Ist
eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der vorletzten Volkszählung
gebildet worden, ist für sie das Ergebnis der letzten Volkszählung
maßgeblich; dies trifft namentlich auf die – erst nach der
Volkszählung 1991 gebildete – Ortschaft Podrain (Gemeinde
Globasnitz) zu.
Gemäß
§ 2a Abs. 2 Z 1 sollen Ortschaften mit bis zu 30 Einwohnern
österreichischer Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich
des Abs. 1 fallen. Zum einen ist nämlich für Ortschaften dieser
Größenordnung statistisches Material, das es erlauben würde,
den jeweiligen Minderheitenanteil objektiv festzustellen, aus datenschutzrechtlichen
Erwägungen nur beschränkt verfügbar; zum anderen haben
statistische Werte bei einer sehr geringen Gesamteinwohnerzahl nur eine
begrenzte Aussagekraft: So macht etwa bei einer Ortschaft mit 20 Einwohnern ein
Einwohner schon 5% der Gesamtbevölkerung aus, und der Zu- oder Wegzug nur
weniger Personen könnte jeweils ein Über- oder Unterschreiten des
maßgeblichen Prozentsatzes bewirken. Die Erlassung einer Verordnung
gemäß § 2b (in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes),
wonach topographische Bezeichnungen auch in Ortschaften mit bis zu 30
Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft zweisprachig anzubringen
sind, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
„Ortschaften“
im Sinne dieser Bestimmung sind die Verwaltungssprengel bzw. Gebietsteile
unterhalb der Gemeindeebene, mögen sie auch anders bezeichnet sein (zB
„Ortsverwaltungsteile“ nach der Burgenländischen
Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003).
Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (topographische Bezeichnungen) sind insbesondere die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, sofern sie in Ortschaften angebracht sind und auf Ortschaften hinweisen, die im Geltungsbereich der Verordnung liegen; keine topographischen Bezeichnungen sind hingegen Bezeichnungen und Aufschriften, in denen etwa der Typus einer Dienststelle