Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 35

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Angesichts der Bandbreite der Meinungen hinsichtlich des maßgeblichen Minder­heitenprozentsatzes erscheint ein Prozentsatz von 10% auf Ortschaftsebene als sachgerecht, liegt er doch in der internationalen Praxis, aber auch innerhalb des Spektrums des Meinungsstandes in Österreich im unteren Bereich dieser Bandbreite. Auf Gemeindeebene soll hingegen auf einen Mittelwert von 15% abgestellt werden.

Im Einzelnen sind nach dem vorgeschlagenen § 2a Abs. 1 durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. In einer solchen Verordnung sind nach dem vorgeschlagenen § 2a Abs. 2 die Ortschaften zu nennen,

in denen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben (Z 1) und

für die der Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppen­angehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens 15% auf Gemeindeebene und mindestens 10% auf Ortschaftsebene betragen hat (Z 2; 15/10-Modell). Bei der Ermittlung des maßgeblichen Anteils der Volksgruppen­angehörigen kommt es darauf an, für wie viele österreichische Staatsbürger nach den Ergebnissen der letzten beiden Volkszählungen bzw. Erhebungen der Umgangs­sprache gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, die Volksgruppensprache die Umgangssprache ist. Dies entspricht insoweit der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes, der in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VfGH 26.6.2006, V 20-22/06 ua.) bei der Beurteilung des maßgeblichen Minder­heitenanteils ebenfalls auf die Ergebnisse der letzten beiden Volkszählungen hin­sichtlich der Umgangssprache abgestellt hat. Ist eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für sie das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgeblich; dies trifft namentlich auf die – erst nach der Volkszählung 1991 gebildete – Ortschaft Podrain (Gemeinde Globasnitz) zu.

Gemäß § 2a Abs. 2 Z 1 sollen Ortschaften mit bis zu 30 Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen. Zum einen ist nämlich für Ortschaften dieser Größenordnung statistisches Material, das es erlauben würde, den jeweiligen Minderheitenanteil objektiv festzustellen, aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur beschränkt verfügbar; zum anderen haben statistische Werte bei einer sehr geringen Gesamteinwohnerzahl nur eine begrenzte Aussagekraft: So macht etwa bei einer Ortschaft mit 20 Einwohnern ein Einwohner schon 5% der Gesamtbevölkerung aus, und der Zu- oder Wegzug nur weniger Personen könnte jeweils ein Über- oder Unterschreiten des maßgeblichen Prozent­satzes bewirken. Die Erlassung einer Verordnung gemäß § 2b (in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes), wonach topographische Bezeichnungen auch in Ortschaften mit bis zu 30 Einwohnern österreichischer Staatsbürgerschaft zweisprachig anzubrin­gen sind, wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.

„Ortschaften“ im Sinne dieser Bestimmung sind die Verwaltungssprengel bzw. Gebiets­teile unterhalb der Gemeindeebene, mögen sie auch anders bezeichnet sein (zB „Ortsverwaltungsteile“ nach der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003).

Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (topographische Bezeich­nungen) sind insbesondere die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch sonstige Hinweisschilder, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird, sofern sie in Ortschaften angebracht sind und auf Ortschaften hinweisen, die im Geltungsbereich der Verordnung liegen; keine topographischen Bezeichnungen sind hingegen Bezeichnungen und Aufschriften, in denen etwa der Typus einer Dienststelle


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