samt örtlicher
Spezifikation angegeben wird (zB Gemeindeamt xy) oder Bezeichnungen auf
Landkarten. Wie der geltende § 12 Abs. 1 erster Satz VoGrG bzw. die Topographieverordnung-Burgenland,
BGBl. II Nr. 170/2000, und die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl.
II Nr. 245/2006, soll § 2a ausdrücklich nur für solche topographischen
Bezeichnungen gelten, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht
werden; Bezeichnungen und Aufschriften, die von Privaten – also etwa
auch von den ÖBB oder von der Österreichischen Post AG –
angebracht werden, sind schon aus diesem Grund vom Anwendungsbereich der
Bestimmung ausgenommen und daher auch dann, wenn die betreffende Ortschaft in einer
Verordnung auf Grund des § 2a genannt ist, nicht verpflichtend
zweisprachig anzubringen.
Für die
Bezeichnung von Ortschaften in Urkunden gelten nicht § 2a und die auf
Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen, sondern die Regelungen
über die Amtssprache, insbesondere § 20 Abs. 2 VoGrG, wonach
Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom
Standesamt auf Verlangen als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu
erteilen sind.
Nach dem
vorgeschlagenen § 2a Abs. 3 sind Gebietsteile, die in der Anlage genannt
sind, auch dann in einer Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 zu nennen,
wenn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 nicht erfüllt sind. Dieser
Bestandsschutz erfasst alle in der Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II
Nr. 170/2000, genannten Gebietsteile sowie jene 141 (bzw. 142) Ortschaften, die
in der von der Bundesregierung am 5. Juli 2006 beschlossenen, neuen
Topographieverordnung-Kärnten (204/HA) enthalten sind.
Der vorgeschlagene
§ 2b sieht vor, dass in Verordnungen auf Grund des § 2a Fristen festgesetzt
werden können, binnen deren neue zweisprachige topographische Bezeichnungen
anzubringen sind (Stufenplan); diese Fristen dürfen aber – je nach
der Höhe des Minderheitenanteils in der betreffenden Ortschaft –
bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Für die
Ermittlung dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2
sinngemäß, was bedeutet, dass es in der Regel auf den Durchschnitt
der Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen, ausnahmsweise auf das
Ergebnis der letzten Volkszählung ankommt und dass Erhebungen der
Umgangssprache gemäß § 1 Abs. 3 des
Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, als Volkszählungen im
Sinne dieser Bestimmung gelten. Hinsichtlich bestimmter bereits angebrachter
topographischer Bezeichnungen siehe den in Z 14 vorgeschlagenen
§ 24 Abs. 7 Z 2.
Die auf Grund des
Stufenplans zur Verfügung stehenden Fristen sollen zur Durchführung
eines breiten Meinungsbildungsprozesses innerhalb der betroffenen Bevölkerung
dienen und können insbesondere auch für Maßnahmen genützt
werden, die die Akzeptanz der neuen Regelung fördern.
Durch den
vorgeschlagenen § 2c soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das
Gebiet einer Gemeinde nicht notwendigerweise weiter untergliedert sein muss
(vgl. § 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung). Für solche
Gemeinden sollen die für Ortschaften geltenden Bestimmungen der
§§ 2a und 2b mit der Maßgabe sinngemäß gelten, dass
gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene
vorliegen muss. Solche Gemeinden sind also dann gemäß § 2c in Verbindung
mit § 2a Abs. 2 in einer Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 zu
nennen, wenn
nach dem Ergebnis der
letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger in
der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
der Anteil der in der Gemeinde mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen (bzw. Erhebungen der Umgangs-