Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 36

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samt örtlicher Spezifikation angegeben wird (zB Gemeindeamt xy) oder Bezeich­nungen auf Landkarten. Wie der geltende § 12 Abs. 1 erster Satz VoGrG bzw. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, und die Topographie­verordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, soll § 2a ausdrücklich nur für solche topo­graphischen Bezeichnungen gelten, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden; Bezeich­nungen und Aufschriften, die von Privaten – also etwa auch von den ÖBB oder von der Österreichischen Post AG – angebracht werden, sind schon aus diesem Grund vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgenommen und daher auch dann, wenn die betreffende Ortschaft in einer Verordnung auf Grund des § 2a genannt ist, nicht verpflichtend zweisprachig anzubringen.

Für die Bezeichnung von Ortschaften in Urkunden gelten nicht § 2a und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen, sondern die Regelungen über die Amts­sprache, insbesondere § 20 Abs. 2 VoGrG, wonach Auszüge aus Personen­stands­büchern und sonstige Urkunden vom Standesamt auf Verlangen als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen sind.

Nach dem vorgeschlagenen § 2a Abs. 3 sind Gebietsteile, die in der Anlage genannt sind, auch dann in einer Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 zu nennen, wenn die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 nicht erfüllt sind. Dieser Bestandsschutz erfasst alle in der Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, genannten Gebietsteile sowie jene 141 (bzw. 142) Ortschaften, die in der von der Bundesregierung am 5. Juli 2006 beschlossenen, neuen Topographieverordnung-Kärnten (204/HA) enthalten sind.

Der vorgeschlagene § 2b sieht vor, dass in Verordnungen auf Grund des § 2a Fristen festgesetzt werden können, binnen deren neue zweisprachige topographische Be­zeich­nungen anzubringen sind (Stufenplan); diese Fristen dürfen aber – je nach der Höhe des Minderheitenanteils in der betreffenden Ortschaft – bestimmte Höchst­grenzen nicht überschreiten. Für die Ermittlung dieser Prozentsätze gilt § 2a Abs. 2 Z 2 sinngemäß, was bedeutet, dass es in der Regel auf den Durchschnitt der Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen, ausnahmsweise auf das Ergebnis der letzten Volkszählung ankommt und dass Erhebungen der Umgangssprache gemäß § 1 Abs. 3 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, als Volkszählungen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Hinsichtlich bestimmter bereits angebrachter topo­graphi­scher Bezeichnungen siehe den in Z 14 vorgeschlagenen § 24 Abs. 7 Z 2.

Die auf Grund des Stufenplans zur Verfügung stehenden Fristen sollen zur Durch­führung eines breiten Meinungsbildungsprozesses innerhalb der betroffenen Bevöl­kerung dienen und können insbesondere auch für Maßnahmen genützt werden, die die Akzeptanz der neuen Regelung fördern.

Durch den vorgeschlagenen § 2c soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Gebiet einer Gemeinde nicht notwendigerweise weiter untergliedert sein muss (vgl. § 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung). Für solche Gemeinden sollen die für Ortschaften geltenden Bestimmungen der §§ 2a und 2b mit der Maßgabe sinngemäß gelten, dass gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 ein Prozentsatz von 15% auf Gemeindeebene vorliegen muss. Solche Gemeinden sind also dann gemäß § 2c in Verbindung mit § 2a Abs. 2 in einer Verordnung auf Grund des § 2a Abs. 1 zu nennen, wenn

nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und

der Anteil der in der Gemeinde mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppen­angehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen (bzw. Erhebungen der Umgangs-


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