sprache) durchschnittlich mindestens 15% betragen hat. Ist die Gemeinde
erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für sie
das Ergebnis der letzten Volkszählung (bzw. Erhebung der
Umgangssprache) maßgeblich.
Für den Stufenplan gemäß § 2c iVm. § 2b
maßgeblicher Prozentsatz ist für solche Gemeinden ebenfalls der
Prozentsatz auf Gemeindeebene.
Der vorgeschlagene § 2d sieht eine Berichtspflicht der
Bundesregierung an den Nationalrat über die zur Herstellung eines den
Verordnungen auf Grund des § 2a entsprechenden Rechtszustandes getroffenen
Maßnahmen vor. Soweit der Bericht Angelegenheiten der Landesverwaltung
zum Gegenstand hat, werden im Rahmen der Berichtserstellung auch die in
Betracht kommenden Landesregierungen einzubinden sein.
Infolge der neuen Verordnungsermächtigung kann der bisherige
§ 2 Abs. 1 Z 2 VoGrG zur Gänze entfallen; § 12 Abs. 1 und 2
VoGrG ist entsprechend anzupassen.
Zu Z 5 (§§ 2b bis 2d), Z 6 (§ 2e), Z 8 (§ 5 Abs. 2
letzter Satz) und Z 11 (§ 12 Abs. 1 und 2):
Der vorgeschlagene § 2b enthält die sog.
„Öffnungsklausel“. Unbeschadet des § 2a können nach
dieser Bestimmung durch Verordnung der Bundesregierung innerhalb des
autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt
werden, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind,
wenn
der Anteil der in der
betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten
Volksgruppenangehörigen mindestens 10% beträgt (Z 1) und
mindestens 10% der
Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz
gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung
einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition
verlangen (Z 2).
Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung
einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Vor
Erlassung einer Verordnung sind die in Betracht kommende Landesregierung, die
in Betracht kommende Gemeinde und der in Betracht kommende Volksgruppenbeirat
anzuhören; ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden des Volksgruppenbeirates
bei Stimmengleichheit soll in diesen Angelegenheiten nicht bestehen.
Anschließend entscheidet die Bundesregierung. Dabei sind –
insbesondere unter Beachtung der Situation in der betroffenen Gemeinde –
die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und die Ergebnisse des
Anhörungsverfahrens mitzuberücksichtigen.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die
Vollziehung des § 2b (Öffnungsklausel) Bericht zu erstatten.
Die vorgeschlagenen §§ 2c (betreffend den Stufenplan) und 2d
(betreffend die Sonderregelung für Gemeinden, die nicht in
Ortschaften untergliedert sind) sollen an die Stelle der §§ 2b und 2c
VoGrG (in der Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes) treten. Aus § 2d
ergibt sich, dass in Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind,
die gemäß § 2b Z 1 und 2 erforderlichen Prozentsätze
jeweils auf Gemeindeebene vorliegen müssen.
§ 12 Abs. 1 und 2 VoGrG ist entsprechend anzupassen.