Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 37

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sprache) durchschnittlich mindestens 15% betragen hat. Ist die Gemeinde erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für sie das Ergebnis der letzten Volks­zählung (bzw. Erhebung der Umgangssprache) maßgeblich.

Für den Stufenplan gemäß § 2c iVm. § 2b maßgeblicher Prozentsatz ist für solche Gemeinden ebenfalls der Prozentsatz auf Gemeindeebene.

Der vorgeschlagene § 2d sieht eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Nationalrat über die zur Herstellung eines den Verordnungen auf Grund des § 2a entsprechenden Rechtszustandes getroffenen Maßnahmen vor. Soweit der Bericht Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Gegenstand hat, werden im Rahmen der Berichtserstellung auch die in Betracht kommenden Landesregierungen einzubinden sein.

Infolge der neuen Verordnungsermächtigung kann der bisherige § 2 Abs. 1 Z 2 VoGrG zur Gänze entfallen; § 12 Abs. 1 und 2 VoGrG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§§ 2b bis 2d), Z 6 (§ 2e), Z 8 (§ 5 Abs. 2 letzter Satz) und Z 11 (§ 12 Abs. 1 und 2):

Der vorgeschlagene § 2b enthält die sog. „Öffnungsklausel“. Unbeschadet des § 2a können nach dieser Bestimmung durch Verordnung der Bundesregierung innerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe weitere Gebietsteile festgelegt werden, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, wenn

der Anteil der in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppenangehörigen mindestens 10% beträgt (Z 1) und

mindestens 10% der Personen, die in der betreffenden Ortschaft mit ihrem Haupt­wohnsitz gemeldet sind und denen das Wahlrecht zum Gemeinderat zukommt, die Erlassung einer solchen Verordnung in einer an die Bundesregierung gerichteten Petition verlangen (Z 2).

Die Petition ist bei der in Betracht kommenden Landesregierung einzubringen und von dieser an die Bundesregierung weiterzuleiten. Vor Erlassung einer Verordnung sind die in Betracht kommende Landesregierung, die in Betracht kommende Gemeinde und der in Betracht kommende Volksgruppenbeirat anzuhören; ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden des Volksgruppenbeirates bei Stimmengleichheit soll in diesen Angelegenheiten nicht bestehen.

Anschließend entscheidet die Bundesregierung. Dabei sind – insbesondere unter Beachtung der Situation in der betroffenen Gemeinde – die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens mitzuberücksichtigen.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alle zwei Jahre über die Vollziehung des § 2b (Öffnungsklausel) Bericht zu erstatten.

Die vorgeschlagenen §§ 2c (betreffend den Stufenplan) und 2d (betreffend die Son­derregelung für Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind) sollen an die Stelle der §§ 2b und 2c VoGrG (in der Fassung der Z 3 dieses Bundesgesetzes) treten. Aus § 2d ergibt sich, dass in Gemeinden, die nicht in Ortschaften untergliedert sind, die gemäß § 2b Z 1 und 2 erforderlichen Prozentsätze jeweils auf Gemeindeebene vorliegen müssen.

§ 12 Abs. 1 und 2 VoGrG ist entsprechend anzupassen.

 


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