Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 38

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Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2):

Die Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen, die die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu erfüllen haben, haben sich in der Praxis nur zum Teil bewährt und sollen daher angepasst werden. Vor allem die Voraussetzung, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG zu bestellenden Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper („Politiker-Kurie“) und die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG auf Grund eines Vorschlags einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu bestellenden Mitglieder („Kirchen-Kurie“) auch Angehörige der Volksgruppe (oder – bei Mitgliedern eines allgemeinen Vertretungskörpers – im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt) sein müssen, hat insbesondere bei kleineren Volksgruppen zu Problemen geführt, weil nicht immer genügend Personen verfügbar waren, die dieses Merkmal erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass zu Mitgliedern eines Volks­gruppenbeirates nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen.

Zu Z 9 (§ 11 Abs. 1):

Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, ist der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Diskontsatz) durch den Basiszinssatz ersetzt worden.

Zu Z 12 (§ 17 Abs. 3):

Zitierungsanpassung.

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 5) und Z 14 (§ 24 Abs. 6 und 7):

Der vorgeschlagene § 24 Abs. 5 und 6 sieht ein gestuftes In-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz eingefügten, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen vor, wobei, auf das Wesentliche zusammengefasst, die mit dem neuen § 2a (15/10-Modell) zusammenhängenden Änderungen mit Ablauf des 30. Juni 2006 und die mit dem neuen § 2b in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes (Öffnungsklausel) zusammenhängenden Änderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 in Kraft treten sollen.

Der vorgeschlagene § 24 Abs. 7 enthält Übergangsbestimmungen:

Die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, soll bis zur erst­maligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung gelten; die neue Verordnung soll spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen sein. Dadurch wird sichergestellt, dass das neue Modell auch im Burgenland vollständig umgesetzt ist, bevor die Öffnungsklausel in Kraft tritt.

Die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, soll ebenfalls bis zur erst­maligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung gelten. Die im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes der Topographieverordnung-Kärnten erfolgte Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß § 2 Abs. 1 soll als Anhörung im Verfahren zur Erlassung dieser neuen Verordnung gelten, was bedeutet, dass eine Anhörung in diesem Verfahren nicht nochmals durchgeführt zu werden braucht. Die neue Ver­ordnung kann auch bestimmen, dass der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, entsprechende, bereits angebrachte topographische Bezeichnungen, die von den in


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