Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2):
Die Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen, die
die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu erfüllen haben, haben sich
in der Praxis nur zum Teil bewährt und sollen daher angepasst werden. Vor
allem die Voraussetzung, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG zu
bestellenden Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper
(„Politiker-Kurie“) und die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3
VoGrG auf Grund eines Vorschlags einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft zu bestellenden Mitglieder („Kirchen-Kurie“)
auch Angehörige der Volksgruppe (oder – bei Mitgliedern eines
allgemeinen Vertretungskörpers – im Hinblick auf ihre
Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt) sein müssen,
hat insbesondere bei kleineren Volksgruppen zu Problemen geführt, weil
nicht immer genügend Personen verfügbar waren, die dieses Merkmal
erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates
nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die
Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen.
Zu Z 9 (§ 11 Abs. 1):
Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des 1.
Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, ist der Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Diskontsatz) durch
den Basiszinssatz ersetzt worden.
Zu Z 12 (§ 17 Abs. 3):
Zitierungsanpassung.
Zu Z 13 (§ 24 Abs. 5) und Z 14 (§ 24 Abs. 6 und 7):
Der vorgeschlagene § 24 Abs. 5 und 6 sieht ein gestuftes
In-Kraft-Treten der durch dieses Bundesgesetz eingefügten, geänderten
oder neu gefassten Bestimmungen vor, wobei, auf das Wesentliche
zusammengefasst, die mit dem neuen § 2a (15/10-Modell)
zusammenhängenden Änderungen mit Ablauf des 30. Juni 2006 und die mit
dem neuen § 2b in der Fassung der Z 5 dieses Bundesgesetzes
(Öffnungsklausel) zusammenhängenden Änderungen mit Ablauf des
31. Dezember 2009 in Kraft treten sollen.
Der vorgeschlagene § 24 Abs. 7 enthält
Übergangsbestimmungen:
Die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, soll bis
zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung
auf Grund des § 2a als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung gelten; die
neue Verordnung soll spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu
erlassen sein. Dadurch wird sichergestellt, dass das neue Modell auch im
Burgenland vollständig umgesetzt ist, bevor die Öffnungsklausel in
Kraft tritt.
Die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, soll ebenfalls bis zur erstmaligen Erlassung einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund des § 2a als Verordnung auf Grund dieser Bestimmung gelten. Die im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes der Topographieverordnung-Kärnten erfolgte Anhörung der Kärntner Landesregierung gemäß § 2 Abs. 1 soll als Anhörung im Verfahren zur Erlassung dieser neuen Verordnung gelten, was bedeutet, dass eine Anhörung in diesem Verfahren nicht nochmals durchgeführt zu werden braucht. Die neue Verordnung kann auch bestimmen, dass der Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977, entsprechende, bereits angebrachte topographische Bezeichnungen, die von den in