dieser Rechtsbruch
noch ausgezahlt. Das ist das
bedenklichste Resultat der Diskussion der letzten Tage und des
vorläufig gescheiterten Versuchs von ÖVP und BZÖ, die im
Staatsvertrag von Wien verbrieften Minderheitenrechte durch neue Verfassungsbestimmungen
auszuhebeln. Einige haben diesen Versuch sogar als „historische
Lösung“ bezeichnet.
In seinem Erkenntnis
von 13. Dezember 2001 hat der Verfassungsgerichtshof jene Passage des
Volksgruppengesetzes 1976 als verfassungswidrig aufgehoben, die für das
Aufstellen von zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten und in Burgenland
einen
25 % Anteil von
Minderheitenangehörigen
vorsah. Die zu Korrektur vorgesehene Frist bis 31.12.2002 ließ die
Bundesregierung völlig ungenutzt verstreichen.
Die Bundesregierung
hat seit 2001 den Auftrag des VfGH zur Erlassung einer neuen
Topografieverordnung negiert. Am 30.06.2006 wurde völlig
überstürzt eine neue Topografieverordnung
für Kärnten im Hauptausschuss beschlossen. Diese Verordnung
beinhaltet lediglich 93 Ortstafeln und ist mit Sicherheit (erneut)
verfassungswidrig. Der Erstentwurf dieser Verordnung hatte noch 158
zweisprachige Ortstafeln vorgesehen. Am 11. 7. 2006 wurde eine neuerliche
Topografieverordnung über 142 Ortstafeln beschlossen, die nun mangels
Verfassungsbestimmung nicht in Kraft treten kann. Diese Verordnung bezieht sich
auf ein Gesetz, welches bislang noch nicht beschlossen wurde. Das Resultat ist, dass nun eine
verfassungswidrige Topografieverordnung über 93 Ortstafeln in Kraft ist.
Dies im 51. Jahr nach in Kraft treten des Staatsvertrages von Wien.
Der Staatsvertrag von
Wien regelt im Artikel 7 die Rechte der Minderheiten auf topografische Aufschriften im
Verfassungsrang. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem sogenannten
Ortstafelerkenntnis 2001 Teile des Volksgruppengesetzes und der Topografieverordnung
als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat dabei den Staatsvertrag von Wien
zur Auslegung herangezogen und ausgesprochen an welchen Kriterien sich eine
verfassungskonforme Regelung orientieren muss. Zweisprachige Ortstafeln müssen
dem gemäß in Ortschaften mit einem Minderheitenprozentsatz von
„mehr als 10% über einen längeren Zeitraum“ aufgestellt
werden. Die gegenständliche Regelung des Volksgruppengesetzes hat damit
nichts zu tun. Zweisprachige Ortstafeln sind darin erst ab einem
Minderheitenanteil von 10% in Ortschaften und ab 15% in Gemeinden vorgesehen. Es besteht ein doppelter Widerspruch zur
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dieser sieht in seinen
Erkenntnissen eben keinen Mindestanteil von 15% auf Gemeindeebene vor, zum
anderen differenziert der Verfassungsgerichtshof nicht zwischen Ortschaften und Gemeinden,
geschweige denn hat er eine kumulative Verknüpfung von Prozentanteilen auf
Ortsebene und Gemeindeebene vorgesehen.
Die Ereignisse der
letzten Tage haben gezeigt, dass es bisher nicht gelungen ist, einen
tragfähigen Kompromiss für die Herstellung eines
verfassungskonformen, dem Staatsvertrag entsprechenden Rechtszustandes
herzustellen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Bundesregierung
wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend den Entwurf eines
Volksgruppengesetzes zuzuleiten, damit so rasch wie möglich eine
verfassungskonforme Rechtslage hergestellt wird.