In diesem Entwurf ist
darauf Bedacht zu nehmen, dass weder Landeshauptleuten noch Bürgermeistern
die Möglichkeit eröffnet wird, die Umsetzung des Gesetzes zu verhindern.
Der Entwurf soll
darüber hinaus sicher stellen, dass das Recht des Verfassungsgerichtshofes,
die Einhaltung des Staatsvertrags zu prüfen, nicht beschnitten wird.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort ist dazu niemand mehr
gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Ich bitte die Damen und Herren, Platz zu nehmen, und die Klubmitarbeiter, aus dem Abstimmungsbereich herauszugehen.
Zunächst ist über den Rückverweisungsantrag, den die Abgeordneten Scheibner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf in 849/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird, gestellt haben, abzustimmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für die Rückverweisung dieses Antrages eintreten, um ein Zeichen. – Das ist mit Mehrheit beschlossen.
Damit entfällt die Abstimmung über den Antrag 849/A der Abgeordneten Scheibner, Kolleginnen und Kollegen.
Wir gelangen zur Abstimmung über den in Antrag 848/A der Abgeordneten Mag. Molterer, Kolleginnen und Kollegen enthaltenen Gesetzentwurf.
Hiezu haben die Abgeordneten Dr. Cap, Kolleginnen und Kollegen sowie die Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen jeweils einen Gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht.
Da die in den Gesamtändernden Abänderungsanträgen sowie in Antrag 848/A enthaltenen Gesetzentwürfe Verfassungsbestimmungen enthalten, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z. 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Die Abgeordneten Dr. Cap, Kolleginnen und Kollegen haben einen Gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht.
Ich bitte jene Damen und Herren, die sich für diesen Antrag der Abgeordneten Cap, Kolleginnen und Kollegen einsetzen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf wurde nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.
Es liegt somit kein Gesetzesbeschluss des Nationalrates im Sinne des § 82 Abs. 2 Z. 1 der Geschäftsordnung vor.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den im Antrag 848/A der Abgeordneten Mag. Molterer, Kolleginnen und Kollegen enthaltenen Gesetzentwurf in der Fassung des Gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen.
Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen. – Der vorliegende Gesetzentwurf wurde ebenfalls nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.
Es liegt somit kein Gesetzesbeschluss des Nationalrates im Sinne des § 82 Abs. 2 Z. 1 der Geschäftsordnung in zweiter Lesung vor.
Damit erübrigt sich die Durchführung einer dritten Lesung.