Und der Entschließungsantrag der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes ist gleichermaßen hinreichend unterstützt und steht auch mit in Verhandlung.
Die Anträge haben
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Minderheitsrecht
zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, eingebracht im Zuge der Debatte
über den Bericht des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts
des Österreich-Konvents (1584dB)
Die politische
Realität zeigt immer wieder, dass die Regierungsfraktionen ihre Aufgabe in
erster Linie darin sehen, die Regierung zu unterstützen. Die
Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nehmen daher nur die
Oppositions- bzw Minderheitsfraktionen wahr. Es ist hoch an der Zeit, dieser
Minderheit auch die entsprechenden parlamentarischen Instrumente in die
Hand zu geben.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Bundesregierung
wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vorzulegen, womit der Minderheit im Nationalrat das
Recht eingeräumt wird, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Glawischnig-Piesczek, Kollegen und Kolleginnen betreffend Erweiterung der
Zuständigkeiten des Rechnungshofes, eingebracht im Zuge der Debatte
über den Bericht des Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichtes
des Österreich-Konvents (1584dB)
Neuere Entwicklungen
machen eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes
notwendig.
Öffentliche
Unternehmen:
Die
Rechnungshofzuständigkeit besteht derzeit ab einer 50%igen Beteiligung der
öffentlichen Hand oder bei dieser gleichzuhaltenden
Einflussmöglichkeiten. Weitere Privatisierungsmaßnahmen bei den
öffentlichen Unternehmen haben vielfach dazu geführt, dass nur
eine Sperrminorität von 25% (plus eine Aktie) durch die öffentliche
Hand gehalten wird. Dazu treten Einflussmöglichkeiten der
öffentlichen Hand durch Stimmbindungsverträge. In derartigen
Fällen unterliegt die betreffende Unternehmung zwar schon nach dem
geltenden Recht der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Allerdings sind die
für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge mitunter entweder
gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis
– auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
gemäß Art 126 a B-VG - erschwert.
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