Einige
Bundesländer haben auf diese Entwicklungen bereits reagiert und sehen die
Zuständigkeit ihres Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung
des Landes vor.
Weiters ist daran zu
erinnern, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfungszuständigkeit bei jeder
Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Unternehmung
vorsah. Die Einschränkung auf 50% erfolgte erst 1977.
Gemeinden:
Die im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinden zu erledigenden Aufgaben werden immer
bedeutsamer, komplexer und kostenintensiver. Die aktuelle Prüfungsschwelle
für den Bundes-Rechnungshof von 20.000 EinwohnerInnen in der Gemeinde ist
daher zu niedrig. Nur der Bundesrechnungshof kann eine
bundesländerübergreifende Gebarungskontrolle im Gemeindebereich
gewährleisten.
Direktförderungen
der EU:
Art 248 Abs 3 dritter
Satz EGV sieht eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen
Gerichtshof und dem Rechnungshof des Mitgliedstaates vor. Erst eine diesbezügliche
innerstaatliche Zuständigkeitsregelung würde eine derartige
Zusammenarbeit auch wirklich ermöglichen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Bundesregierung
wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechnungshofgesetzes vorzulegen, womit die
Prüfungskompetenz des Rechnungshofes ausgeweitet wird. Insbesondere sollte
eine Prüfung
von öffentlichen
Unternehmen bereits ab einer 25%igen Beteiligung der öffentlichen Hand,
von Gemeinden mit
weniger als 20.000 EinwohnerInnen und
von
Direktförderungen der Europäischen Union
ermöglicht
werden.
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend „gläserne
Parteikassen“, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des
Besonderen Ausschusses zur Vorberatung des Berichts des
Österreich-Konvents (1584dB)
Begründung
Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile einer demokratischen Grundordnung. Zu ihren Aufgaben gehören vor allem die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Gleichzeitig ist es notwendig und richtig, dass die politischen Parteien aus öffentlicher Hand finanziert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Entscheidungen der politischen Handlungsträger aufgrund einer internen Meinungsbildung getroffen werden können. Andernfalls wären die Parteien in ihrer
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