Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 53

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Finanzierung von Zuwendungen bestimmter Lobbys und Großspendern abhängig, die sich dafür wiederum Gegenleistungen erwarten würden. Will man diese Auswüchse, wie etwa „gekaufte politische Entscheidungen" und Korruption verhindern, so führt an einer öffentlichen Parteienfinanzierung kein Weg vorbei.

Gerade die Finanzierung von Parteiarbeit durch öffentliche Gelder bedeutet gleichzeitig aber eine ganz besondere Verantwortung dafür, mit diesen Mitteln sorgsam umzu­gehen. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, dass ihre Gelder zweckentsprechend eingesetzt werden.

Die Antwort kann nur maximale Transparenz und Öffentlichkeit sein. Die politischen Parteien sollen selbstverständlich weiterhin mit öffentlichen Mitteln ausgestattet wer­den, die für ihre politische Arbeit notwendig sind. Die Steuer zahlenden Bürgerinnen haben aber gleichzeitig ein Recht darauf, zu erfahren, wer diese Parteien – möglicher­weise nicht ganz uneigennützig - zusätzlich finanziert, und wofür das Geld der Parteien im einzelnen verwendet wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Parteienge­setzes zur Beschlussfassung vorzulegen, die insbesondere in folgenden Punkten mehr Transparenz gewährleisten soll:

Detailliertere Darstellung der Parteieinnahmen im Rechenschaftsbericht (neben direk­ten Spenden sollen auch indirekte Spenden, wie Kostenübernahmen, Sachspenden, Zuwendungen an Teil- und Vorfeldorganisationen, lebende Subventionen etc. offen zu legen sein) sowie Veröffentlichung des Berichtes durch die Parlamentsdirektion

Spenden, deren Wert innerhalb eines Kalenderjahres € 7.000.- übersteigt, sollen unter Angabe des Spenders (Name und Adresse) im Rechenschaftsbericht zu veröffentli­chen sein

Die Annahme von Spenden soll Parteien jedenfalls in folgenden Fällen generell unter­sagt sein:

anonyme Spenden, deren Wert € 500.- übersteigt

Spenden, die einer Partei offensichtlich in Erwartung einer Gegenleistung gewährt wer­den

Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft be­ruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Kammern, Stiftungen und Fonds. Dadurch soll die sogenannte „Spendenwäsche“ in Form der bloßen Weiterleitung von anonym bleibenden SpenderInnen durch die genannten juristische Personen unterbun­den werden.

Eine Verletzung der Transparenz-Bestimmungen über Parteienfinanzierung (etwa durch Vermögensverschleierung oder das Zerlegen einer Spende in Teilbeträge) soll strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Verheimlichung einer Spende soll außerdem zur Einziehung des Geldwerts der Spende durch das Parlament und zur Einbehaltung des doppelten Werts bei der nächsten Auszahlung der Parteienfinanzierung führen.

Substantielle Kürzung der Frist zur Vorlage des Rechenschaftsberichts.

Rechenschaftspflicht: Verpflichtung der Parteien, eine detailliertere Aufschlüsselung ihrer Ausgaben in den jährlichen Rechenschaftsbericht aufzunehmen (insbesondere


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