Finanzierung von
Zuwendungen bestimmter Lobbys und Großspendern abhängig, die sich
dafür wiederum Gegenleistungen erwarten würden. Will man diese
Auswüchse, wie etwa „gekaufte politische Entscheidungen" und
Korruption verhindern, so führt an einer öffentlichen
Parteienfinanzierung kein Weg vorbei.
Gerade die
Finanzierung von Parteiarbeit durch öffentliche Gelder bedeutet
gleichzeitig aber eine ganz besondere Verantwortung dafür, mit diesen
Mitteln sorgsam umzugehen. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf,
dass ihre Gelder zweckentsprechend eingesetzt werden.
Die Antwort kann nur
maximale Transparenz und Öffentlichkeit sein. Die politischen Parteien
sollen selbstverständlich weiterhin mit öffentlichen Mitteln
ausgestattet werden, die für ihre politische Arbeit notwendig sind.
Die Steuer zahlenden Bürgerinnen haben aber gleichzeitig ein Recht darauf,
zu erfahren, wer diese Parteien – möglicherweise nicht
ganz uneigennützig - zusätzlich finanziert, und wofür das Geld
der Parteien im einzelnen verwendet wird.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die Bundesregierung
wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Parteiengesetzes zur
Beschlussfassung vorzulegen, die insbesondere in folgenden Punkten mehr
Transparenz gewährleisten soll:
Detailliertere
Darstellung der Parteieinnahmen im Rechenschaftsbericht (neben direkten
Spenden sollen auch indirekte Spenden, wie Kostenübernahmen, Sachspenden,
Zuwendungen an Teil- und Vorfeldorganisationen, lebende Subventionen etc. offen
zu legen sein) sowie Veröffentlichung des Berichtes durch die
Parlamentsdirektion
Spenden, deren Wert
innerhalb eines Kalenderjahres € 7.000.- übersteigt, sollen unter
Angabe des Spenders (Name und Adresse) im Rechenschaftsbericht zu
veröffentlichen sein
Die Annahme von
Spenden soll Parteien jedenfalls in folgenden Fällen generell untersagt
sein:
anonyme Spenden, deren
Wert € 500.- übersteigt
Spenden, die einer
Partei offensichtlich in Erwartung einer Gegenleistung gewährt werden
Spenden von
Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger
Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von
Kammern, Stiftungen und Fonds. Dadurch soll die sogenannte
„Spendenwäsche“ in Form der bloßen Weiterleitung von
anonym bleibenden SpenderInnen durch die genannten juristische Personen
unterbunden werden.
Eine Verletzung der
Transparenz-Bestimmungen über Parteienfinanzierung (etwa durch
Vermögensverschleierung oder das Zerlegen einer Spende in
Teilbeträge) soll strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Verheimlichung
einer Spende soll außerdem zur Einziehung des Geldwerts der Spende durch
das Parlament und zur Einbehaltung des doppelten Werts bei der nächsten
Auszahlung der Parteienfinanzierung führen.
Substantielle
Kürzung der Frist zur Vorlage des Rechenschaftsberichts.
Rechenschaftspflicht: Verpflichtung der Parteien, eine detailliertere Aufschlüsselung ihrer Ausgaben in den jährlichen Rechenschaftsbericht aufzunehmen (insbesondere
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