Ohne jetzt polemisch auf die Nationalrats-Wahlordnung, insbesondere in Zusammensetzungsagenden der Bundeswahlbehörde zu sprechen zu kommen, gibt dies doch Anlass, eine punktuelle Neuordnung ins Auge zu fassen, die drei Grundsäulen zum Inhalt hat, die ich kurz hervorheben möchte.
Erstens: Anstelle der Bundesregierung soll ein neues, objektiv einzurichtendes Senatsgremium von Berufsrichtern als spezieller Senat eingerichtet werden, der die Mitglieder der Bundeswahlbehörde zu berufen hat. Die Kompetenz hiefür soll also von der Bundesregierung wegkommen, die auf dem Einstimmigkeitsprinzip fußend ihre Beschlüsse zu fassen hat und dadurch zu politisch unkorrekten Beschlussfassungen verleitet werden könnte – ich sage dazu: Neisser bei der letzten Wahl: „Verluderung des Rechtsstaates“. – Also so ein Zustand sollte beseitigt werden.
Ich darf unterstreichen, dass das natürlich völlig unabhängig von der Farbenlehre ist, welche Regierung jeweils am Ruder ist oder welche Opposition davon betroffen sein könnte. Das betrifft für die kommenden Jahre, wie ich schon ausgeführt habe, im Prinzip jede wahlwerbende Partei.
Zweitens: Der Innenminister/die Innenministerin soll nicht mehr Mitglied der Bundeswahlbehörde sein, um – wenn Sie mir einen flapsigen Ausdruck gestatten – politische Durchstechereien nicht mehr zu ermöglichen. Der Innenminister hat die organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, die die Bundeswahlbehörde für die Durchführung der ihr obliegenden Tätigkeit benötigt. Die dafür zuständigen Beamten, die dem Innenministerium zuzurechnen sind, müssten weisungsgebunden gegenüber dem Leiter der Bundeswahlbehörde, der ebenfalls dem Berufsrichterstand entstammt, sein.
Drittens: Bei Unzukömmlichkeiten im Zuge der Nationalratswahl ist man darauf verwiesen, abzuwarten, bis die Wahl erledigt ist und nachher gegebenenfalls eine Wahlanfechtung gemäß Artikel 141 der Bundesverfassung ins Auge zu fassen. Das ist ein Schwebezustand, der ungut ist.
Es würde also ein Erfordernis sein, etwas Neues
einzuführen, und zwar Zwischenentscheidungen etwa der
Bundeswahlbehörde, zum Beispiel über Listenreihung, über Listenbesetzung,
vor
der Durchführung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.
Der Vorschlag
lautet dahin gehend: Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb knapper
Frist – acht Tage – erfolgen, und der Verfassungsgerichtshof
müsste binnen 14 Tagen entscheiden.
Diese drei
Säulen würden einer vernünftigen Erneuerung, die, wie ich
wiederhole, reinen modellhaften Charakter für eine Demokratie-Organisation
haben und ideologiefrei sein müssen, guttun. Ich werbe daher um
möglichst breite Zustimmung in diesem Haus und danke für die
Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FPÖ.)
14.09
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet in dieser Debatte ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte.
14.09
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrtes Hohes Haus! Der vorliegende Antrag ist in der Tendenz richtig. Er ist vielleicht nicht in der detaillierten Ausformulierung zu unterstützen, aber mit der Tendenz können wir uns alle, glaube ich, einverstanden erklären.
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