Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll6. Sitzung / Seite 87

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und der Möglichkeit, die Parteien zu benennen. Das kommt nämlich da auch nicht vor. Die große Streitfrage war ja dann: Kann der Bundeswahlvorschlag sich von Landes­wahlvorschlägen unterscheiden? (Abg. Ing. Westenthaler: Da habt Ihr Erfahrung!) Auch da wäre es wohl sinnvoll, Klarheit zu schaffen und das nicht im Nachhinein zu be­handeln – bis zu der Frage, ob eine Partei, die dann 4,11 Prozent – glaube ich – ge­habt hat, möglicherweise durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch aus dem Parlament fallen kann.

Es hat niemand diese Klage oder diese Wahlanfechtung in dieser Form eingebracht – nämlich genau wegen dieser Problematik. Es kann aber nicht so schwierig sein, im Ge­setz klarzumachen: Kann er sich unterscheiden oder kann er sich nicht unterschei­den? – Dazu war unser Vorschlag, klarzumachen, dass Bundeswahlvorschlag und Landeswahlvorschläge in der Zukunft – was immer die Vergangenheit war! – identisch sein sollten und diese Unterscheidungsmöglichkeit keinen Sinn macht, damit man sich diese Streitfragen dann erspart.

Dritter Punkt – zu dem aktuellen Antrag, der hier vorliegt: Über Zusammensetzungen, wer stimmberechtigt ist, kann man mit Sicherheit diskutieren. Man sollte – so glaube ich – nur nicht der Meinung sein: Wenn dort entsandte Richter sind, ist das alles ein­deutig. Ich glaube, die vier Gutachten der zwei Richter beinhalteten acht Meinungen. Was von dort gekommen ist, war sehr schwierig zu handhaben, von einer gemeinsa­men Linie ganz zu schweigen.

Zu glauben, nur weil dort Richter sind, kann es nachher keine Wahlanfechtung mehr geben, halten wir auf Grund der Erfahrungen des letzten Wahlkampfes für eine sehr übertriebene Hoffnung – sollte sie bestehen. Eine Wahlanfechtung ist immer möglich, man wird das auch nicht herausnehmen können.

Die Schwierigkeit, die der Antrag insbesondere hat, ist die Frage: Kann man im laufen­den Verfahren den Verfassungsgerichtshof anwerben, kann man dort hingehen und kann man Entscheidungen verlangen? – Wir glauben, so wird es einfach nicht gehen können, weil der gesamte Fristenlauf ja aufgemacht wird.

Es gibt die Entscheidung der Landeswahlbehörde, die bei der Bundeswahlbehörde angefochten werden kann. Dann hat man acht Tage nach dem Antrag Zeit, um beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde einzubringen, und dieser hat zwei Wochen Zeit, um zu entscheiden. – Das sind 33 Tage im gesamten Fristenlauf, die dafür mög­lich wären.

Nur: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ja nicht, er verweist ja wieder an die Behörde zurück! Die Behörde fasst eine neue Entscheidung – dann beginnt wieder die Möglichkeit der Einspruchsfrist. Selbst wenn man das auslässt und sagt, es darf dann nicht mehr beeinsprucht werden: 33 Tage sind in einem Wahlvorgang nicht durchführ­bar, das ist vom Fristenlauf nicht machbar! Damit hält der Wahltag schlicht und einfach nicht! – Der Wahltag hat ja nach einer gewissen Frist zu folgen, nämlich nachdem das in der Bundeswahlbehörde erfolgt ist.

Der Schwerpunkt ist daher klar zu setzen: Die Gesetze müssen so eindeutig wie mög­lich sein, die Unsicherheiten sollten so weit wie möglich entfernt werden.

Zu den Fristen des Verfassungsgerichtshofes: Es ist im Übrigen ja auch bei der Wahl­anfechtung nicht wirklich geklärt, wie schnell sie erfolgen muss. Auch das wäre jetzt im Nachhinein die Frage gewesen, dass man bezüglich einer Wahlanfechtung überlegt: Gibt es eine bindende Frist? – Das wäre sinnvoll, da sonst der Nationalrat ja ebenfalls gebunden ist.

Das im Vorhinein zu klären, wird – so denken wir – schwierig sein, aber im Ausschuss werden wir genauer darüber reden. (Beifall bei den Grünen.)

14.37

 


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