„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 315 ein höherer
Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit
1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere
Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 315
Abs. 2 anzuwenden.“
6. In der Überschrift zu § 306 in der Fassung des
Art. 3 Z 6 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den
Ausdruck „zu Art. 3 des Bundesgesetzes“ ersetzt.
7. Dem § 306 Abs. 3 in der Fassung des Art. 3
Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 305 ein höherer
Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit
1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere
Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 305
Abs. 2 anzuwenden.“
8. Dem § 41b Abs. 3 in der Fassung des Art. 9
werden folgende Sätze angefügt:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer
Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit
1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere
Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“
9. Dem § 37a Abs. 3 in der Fassung des Art. 10
werden folgende Sätze angefügt:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag
als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit
1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere
Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“
Begründung
Zu Z 1:
Der neue Kurztitel und die neue Abkürzung sollen dokumentieren,
dass der Nationalrat den einschlägigen Gesetzesbeschluss noch im
Kalenderjahr 2006 gefasst hat.
Zu den Z 2, 4 und 6:
In den Überschriften zu den Schlussbestimmungen der Novellen zu
den Sozialversicherungsgesetzen soll klar zum Ausdruck kommen, dass es
sich beim vorliegenden Änderungsgesetz um ein Sammelgesetz handelt.
Zu den Z 3, 5 und 7 bis 9:
Bei Pensionen mit einem Ausgangswert zwischen 710,30 Euro und
714,60 Euro kann es bei Anspruch auf Ausgleichszulage im Jahr 2007 zu
einer geringfügigen Differenz im Jahresbezug gegenüber der Anpassung
mit dem Anpassungsfaktor zuzüglich der Einmalzahlung kommen.
Diese Differenz soll mit einer besonderen Einmalzahlung ausgeglichen
werden.
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