Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 34

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„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 315 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 315 Abs. 2 anzuwenden.“

6. In der Überschrift zu § 306 in der Fassung des Art. 3 Z 6 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 3 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

7. Dem § 306 Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 305 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 305 Abs. 2 anzuwenden.“

8. Dem § 41b Abs. 3 in der Fassung des Art. 9 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmal­zahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“

9. Dem § 37a Abs. 3 in der Fassung des Art. 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.“

Begründung

Zu Z 1:

Der neue Kurztitel und die neue Abkürzung sollen dokumentieren, dass der Nationalrat den einschlägigen Gesetzesbeschluss noch im Kalenderjahr 2006 gefasst hat.

Zu den Z 2, 4 und 6:

In den Überschriften zu den Schlussbestimmungen der Novellen zu den Sozial­versicherungsgesetzen soll klar zum Ausdruck kommen, dass es sich beim vorliegenden Änderungsgesetz um ein Sammelgesetz handelt.

Zu den Z 3, 5 und 7 bis 9:

Bei Pensionen mit einem Ausgangswert zwischen 710,30 Euro und 714,60 Euro kann es bei Anspruch auf Ausgleichszulage im Jahr 2007 zu einer geringfügigen Differenz im Jahresbezug gegenüber der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor zuzüglich der Einmalzahlung kommen.

Diese Differenz soll mit einer besonderen Einmalzahlung ausgeglichen werden.

 


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