Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 33

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Beilagen über die Regierungsvorlage 12 der Beilagen betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007

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Da er verteilt wird und ich ihn erläutert habe, Frau Präsidentin, hoffe ich, dass der Antrag somit auch eingebracht ist. Es geht, wie gesagt, darum, dass die paar Leute, die durch das soziale Netz gefallen wären, weil sie diese Einmalzahlung auf Grund der geringen Höhe der Pension nicht erhalten hätten, diese auch bekommen, und somit gibt es auch hier einen Lückenschluss.

Ich glaube, dass das ein großes Projekt ist, das wir jetzt begonnen haben, dem viele weitere Projekte folgen müssen, keine Frage, bis wir eine neue Bundesregierung haben, im Sinne der Menschen Österreichs. (Beifall bei der SPÖ.)

10.22


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Heinisch-Hosek eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Neuge­bauer, Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen wurde in seinen Grundzügen ent­sprechend erläutert. Er steht mit in Verhandlung. Ich lasse ihn auf Grund des Umfangs gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Neugebauer, Dolinschek

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 19 der Beilagen über die Regierungsvorlage 12 der Beilagen betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift wird der Klammerausdruck „(Sozialrechts-Änderungs­gesetz 2007 SRÄG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(3. Sozialrechts-Änderungs­gesetz 2006 - 3. SRÄG 2006)“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 630 in der Fassung des Art. 1 Z 6 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

3. Dem § 630 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629 Abs. 2 anzuwenden.“

4. In der Überschrift zu § 316 in der Fassung des Art. 2 Z 6 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 2 des Bundesgesetzes“ ersetzt.

5. Dem § 316 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:

 


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