Beilagen über die Regierungsvorlage 12 der Beilagen betreffend ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007
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Da er verteilt wird und ich ihn erläutert habe, Frau Präsidentin, hoffe ich, dass der Antrag somit auch eingebracht ist. Es geht, wie gesagt, darum, dass die paar Leute, die durch das soziale Netz gefallen wären, weil sie diese Einmalzahlung auf Grund der geringen Höhe der Pension nicht erhalten hätten, diese auch bekommen, und somit gibt es auch hier einen Lückenschluss.
Ich glaube, dass das ein großes Projekt ist, das wir jetzt begonnen haben, dem viele weitere Projekte folgen müssen, keine Frage, bis wir eine neue Bundesregierung haben, im Sinne der Menschen Österreichs. (Beifall bei der SPÖ.)
10.22
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Heinisch-Hosek eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Neugebauer, Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen wurde in seinen Grundzügen entsprechend erläutert. Er steht mit in Verhandlung. Ich lasse ihn auf Grund des Umfangs gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Gusenbauer, Neugebauer, Dolinschek
und Kolleginnen und
Kollegen
zum Gesetzentwurf im
Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 19 der Beilagen
über die Regierungsvorlage 12 der Beilagen betreffend ein
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In der
Gesetzesüberschrift wird der Klammerausdruck „(Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007
SRÄG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(3. Sozialrechts-Änderungsgesetz
2006 - 3. SRÄG 2006)“ ersetzt.
2. In der
Überschrift zu § 630 in der Fassung des Art. 1 Z 6 wird
der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu
Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.
3. Dem § 630 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1
Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem
Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629 ein höherer
Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze mit
1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere
Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist § 629
Abs. 2 anzuwenden.“
4. In der Überschrift zu § 316 in der Fassung des
Art. 2 Z 6 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den
Ausdruck „zu Art. 2 des Bundesgesetzes“ ersetzt.
5. Dem § 316 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2
Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
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